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Schriftlich bestätigt – TEIL 4 – Es bleibt dabei: Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen

… und haben unser Versprechen, die Schweizer von allen Maßnahmen zu erlösen, gehalten! Wissenschaftlich argumentierend gelang es uns zu beweisen, dass zu keiner Zeit ein Beleg für die Existenz von SARS-CoV-2 erbracht wurde, und selbstredend gilt dies auch für die Existenz aller weiteren behaupteten krankmachenden „Viren“, denn jegliche Erklärung stützt sich ausnahmslos auf die gleiche (nicht vorhandene) Basis.

Hand in Hand mit unserem kompetenten Rechtsanwalt Philipp Kruse (Zürich) gelang es uns auch, die beiden verbliebenen Instanzen, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dessen Corona-Task Force, und weiterhin die letzte Verteidigungsbastion der Schweiz, das NAVI in Genf, zu einer verbindlichen Aussage zu bringen.

Das Resultat: Die zuständigen Instanzen und Behörden konnten nicht anders als einzugestehen (sinngemäss): Wir haben weder einen Beweis für die Existenz eines krankmachendem SARS-CoV-2-Virus, noch verfügen wir über eine Dokumentation zu Kontrollexperimenten.

Bereits im Vorfeld gelang es Philipp Kruse vor dem Bundesgericht [1] eine eindeutige Aussage gerichtlich festzuhalten:

„5.2. Die Beschwerdeführer bringen in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst vor, die in Art. 8 Abs. 1 lit. a der Covid-19 Verordnung besondere Lage genannten Indikatoren seien Anfangs Februar [2021] allesamt rückläufig gewesen. Die epidemiologische Lage habe sich seit Mitte Dezember 2020 verbessert und lasse keine Bedrohung erkennen, insbesondere nicht für Kinder. Zudem legen sie ausführlich dar, ein positiver PCR-Test sei kein Nachweis für eine Erkrankung oder eine Infektiosität der getesteten Personen. Sie stellen in diesem Zusammenhang mehrere Beweisanträge zum Zusammenhang zwischen positiven Testergebnissen und Erkrankungen, zum Anteil der positiven Testergebnisse, bei welchen das Ergebnis erst nach einer Anzahl von 35 Amplifikationen oder höher als positiv gemeldet wurde, und zur Verlässlichkeit der Test-Statistiken. Indessen ist es gar nicht umstritten und übrigens allgemeinnotorisch, dass ein positiver PCR-Test keine Krankheitsdiagnose und für sich allein wenig aussagekräftig ist. […]“

Damit zog Philipp Kruse dem vorherigem Erfolg aus Österreich nach, bei dem das Verwaltungsgericht Wien folgendes Urteil sprach:

Der PCR-Test ist nicht zur Diagnostik geeignet [2]

Atmen Sie an dieser Stelle ruhig mal tief durch.

Konnten wir bereits in unseren ersten beiden Folgen von „Schriftlich bestätigt“[3] im Austausch mit den führenden Virologen der Schweiz und dem Präsidenten der Akademien der Wissenschaften Schweiz das ihnen entlockte Eingeständnis eines nicht vorhandenen Nachweises aufzeichnen – so erhalten Sie jetzt und hier, exklusiv, den ultimativen schriftlichen Beleg, dass der Kaiser nicht bloss nackt ist.

Er ist splitterfasernackt.

Den Schweizer Verfechtern der SARS-CoV-2-Bedrohungsbehauptung blieb keine andere Wahl, als sich zu ergeben. Nicht einmal ansatzweise taugten vorgebrachte „wissenschaftliche“ Ergebnisse zur Rechtfertigung von Restriktionen jedweder Art. Was bleibt, sind sich immer weiter verdichtende Anzeichen, dass es sich bei dem alle Maßnahmen begründenden corpus delicti um nichts weiter als um eine freie Erfindung handelt!

Sehr gern darf dieser dokumentierte Schriftverkehr, der das Eingeständnis der Nichterbringung eines wissenschaftlichen Nachweises schlüssig darlegt, von jedem eingesetzt und genutzt werden, z. B. bei gerichtlichen Prozessen …

Doch legen wir nun los:

Unsere Anfrage an das Bundesamt für Gesundheit BAG

Datum: Zürich, 28. Dezember 2021

Anfrage gestützt auf Art. 6 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGO, SR 152.3)

Betr. REIN-ISOLAT SARS-Cov-2 I bis 10. Januar 2022

Sehr geehrte Frau Levy, sehr geehrte Damen und Herren

Gestatten Sie bitte folgende Anfrage gestützt auf Öffentlichkeitsgesetz, deren Beantwortung für die Begründung sämtlicher epidemiologischer Massnahmen zur Abwehr von und Unterbrechung der Übertragung von SARS-Cov-2 eine erhebliche Rolle spielt.

Bitte liefern Sie den Nachweis, dass das SARS-Cov-2 Virus gemäss den vier Kochschen Postulaten tatsachlich isoliert wurde, und dass dieses Virus in isolierter Form tatsachlich dem BAG oder der Corona-Task Force des Bundesrates in der Schweiz physisch vorliegt.

Die Existenz dieses Virus hat bis heute reinen Behauptungscharakter, was erstaunt. Die behauptete Existenz von SARS-Cov-2 ist bis heute der eigentliche Dreh- und Angelpunkt für sämtliche Corona-Massnahmen des Bundesrates und für sämtliche Empfehlungen des BAG der letzten knapp 2 Jahre. Deshalb darf die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass besagtes Rein-lsolat dem BAG seit Anbeginn der Pandemie in ausreichend viel Exemplaren vorliegt, und dass es dem BAG ein Leichtes ist, die Existenz des Virus in isolierter Form auch tatsachlich nachzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich das BAG, hier endlich Abhilfe zu schaffen und den bezeichneten Nachweis bis 10. Januar 2022 dem Absender vorzulegen.

Sollte die Existenz des SARS-Cov-2 Virus nur an seinem Aufbewahrungsort in der Schweiz überprüft werden können, werde ich gerne an diesen Ort kommen. Diesfalls müsste ich mich aber vor einer Fachperson begleiten lassen, welche die Fachkompetenz hätte, den angebotenen Nachweis auf seine Stichhaltigkeit hin überprüfen zu können.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe in Erwartung Ihrer Antwort bis 10.Januar 2022

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Kruse

Fürsprecher, LL.M.


Die Antwort des Bundesamtes für Gesundheit BAG:

Von: Overhage Lorenz BAG

Gesendet: Dienstag, 4. Januar 2022 16:50

An:[email protected]; [email protected];

Cc: _BAG-Media;[email protected];

Betreff: BGÖ 225-24/601 Rein-Isolat SARS-Cov-2 – Eingangsbestätigung

Sehr geehrte Kruse

Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Zugangsgesuchs.

Sollten wir Ihre Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantworten können, werden wir uns bei Ihnen melden.

Freundliche Grüsse

Lorenz Overhage

MLaw

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Recht


Von: [email protected] ;[email protected];

Gesendet: Dienstag, 18. Januar 2022 19:50

An: [email protected]

Cc: [email protected]

Betreff: BGÖ 225-24/601 Rein-Isolat SARS-Cov-2 – Eingangsbestätigung

Sehr geehrter Herr Kruse

Wir beziehen uns auf Ihr Zugangsgesuch vom 28. Dezember 2021 betreffend Virusbeweis nach dem Kochschen Postulat.

Weder das BAG noch die Taskforce BAG Covid-19 haben die Aufgabe solche Erreger zu isolieren oder physisch aufzubewahren. Eine Dokumentation wie von Ihnen nachgefragt liegt somit nicht vor.

Zuständig für den Nachweis von SARS-CoV-2 ist das nationale Referenzlabor für neu

auftretende Viruserkrankungen (NAVI) am Universitätsspital in Genf. Dieses setzt die Koch‘schen Postulate für den Nachweis von Viren nicht ein. Die vom NAVI eingesetzten Nachweismethoden sind wissenschaftlich anerkannt. Weitere Informationen zum NAVI

finden Sie über diesen Link:

Centre national de référence pour les infections virales émergentes | HUG – Hôpitaux

Universitaires de Genève.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen, und betrachten das Gesuch als erledigt.

Freundliche Grüsse

Lorenz Overhage

MLaw | Jurist

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Recht


Anmerkung Corona_Fakten:

Das BAG räumt hier offen ein, dass solche Dokumente nicht vorliegen. Wie um alles in der Welt kann und darf das BAG auf solch unsolider Grundlage und obendrein ungeprüft knallharte Maßnahmen erzwingen? Wir haben es hier wohl mit einer Glaubensgemeinschaft zu tun. Einer glaubt dem anderen und keiner hinterfragt, jeder nimmt alles als gegeben hin.


Zwischenstand: Wir haben jede Instanz der Schweiz mit der Wissenschaftlichkeit konfrontiert und unser Verdacht wurde bestätigt, dass die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens [4] missachtet wurden und der Nachweis und die Kontrollexperimente zu SARS-CoV-2 nicht existieren.

Nachdem wir also das BAG, die Corona-Taskforce, die Virologen des Instituts für Virologie und Immunologie (Prof. Volker Thiel et. al.) bereits befragt hatten, blieb nur noch eine einzige Instanz übrig: das NAVI in Genf – LABORATOIRE DE VIROLOGIE HUG –

die letzte verbliebene Bastion der Schweiz, die letzte Hoffnung, noch irgendwie glimpflich aus dieser Misere herauszukommen.

Nun besteht die eigentliche Kunst darin, Fragen derart geschickt zu formulieren, dass sich dem Gegenüber keinerlei Spielraum für etwaige Ausflüchte bietet.

Genau deswegen beharren wir in der Öffentlichkeit immer wieder darauf, dass die Community aufhören soll, sich mit Nebensächlichkeiten wie Masken, Tests, Impfung oder Abständen zu befassen, da allein durch den Umstand, dass ein krankmachendes Virus niemals nachgewiesen wurde, all diese Dinge selbstverständlich vollkommen obsolet sind und obendrein eine Gefahr für Leib und Leben darstellen!

Das Überstrapazieren der Nebenschauplätze lenkt vom eigentlichen Übel ab und es wird unnütz Energie in eine Endlos-Dauerschleife gepulvert, anstatt das Problem bei der Wurzel zu packen!

Unsere Anfrage lautete wie folgt:

Anfrage gestützt auf Art. 6 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3)

Betr. Nachweis vermehrungsfähiges SARS-Cov-2; samt Kontrollexperimenten

 Sehr geehrter Herr Dr. Cherpillod

Mit Einschreiben vom 28. Dezember 2021 an das Bundesamt für Gesundheit hatten wir gestützt auf Art. 6 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) folgende Anfrage gestellt:

 „[…] Bitte liefern Sie den Nachweis, dass das SARS-Cov-2 Virus gemäss den vier Kochschen Postulaten tatsächlich isoliert wurde, und dass dieses Virus in isolierter Form tatsächlich dem BAG oder der Corona-Task Force des Bundesrates in der Schweiz physisch vorliegt. […]“


Eine Kopie der vollständigen Anfrage vom 28. November 2021 liegt hiermit bei, ebenso die Antwort des BAG, welche mit E-Mail vom 18. Januar 2022 bei uns eintraf und folgenden Inhalt hatte:

[…] Weder das BAG noch die Taskforce BAG Covid-19 haben die Aufgabe solche Erreger zu isolieren oder physisch aufzubewahren. Eine Dokumentation wie von Ihnen nachgefragt liegt somit nicht vor.

Zuständig für den Nachweis von SARS-CoV-2 ist das nationale Referenzlabor für neu auftretende Viruserkrankungen (NAVI) am Universitätsspital in Genf. Dieses setzt die Kochschen Postulate für den Nachweis von Viren nicht ein. […]


Damit hat die Existenz von SARS-CoV-2 auch im Februar 2022 nach wie vor reinen

Behauptungscharakter.

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie als Chef des NAVI, hier endlich Abhilfe zu schaffen und uns den erforderlichen Nachweis möglichst umgehend vorzulegen.

Konkret geht es vorliegend um den wissenschaftlich überprüfbaren Nachweis, dass:

  1. SARS-CoV-2 isoliert wurde, einen spezifischen viralen Erbgutstrang besitzt und
  2. eine biologisch vermehrungsfähige Existenz aufweist, welche es befähigt, sich in einem menschlichen Organismus zu vermehren und dort eine Krankheitsaktivität hervorzurufen,

mitsamt

Quellenangaben von wissenschaftlichen Publikationen, welche die entsprechenden Kontrollexperimente zum Nachweis dieser Charaktermerkmale ausreichend dokumentieren.

In Anbetracht der fundamental grossen Bedeutung von SARS-CoV-2 für die Begründung weitreichender Massnahmen weltweit sowie auch in der Schweiz, gehen wir davon aus, dass der hiermit formulierte Nachweis eine reine Routine-Angelegenheit ist.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe in Erwartung Ihrer Antwort

Mit freundlichen Grüssen

Philipp Kruse,

Fürsprecher, LL.M.

Beilagen:

1.) Anfrage betr. Virus-Isolat beim BAG gem. Einschreiben vom 28.12.2021;

2.) Antwort des BAG mittels E-Mail vom 18. Januar 2022.


Anmerkung Corona_Fakten:

Obwohl wir bereits am 25. Februar 2022 diese Anfrage verschickten und unserem Anwalt Philipp Kruse telefonisch am 7. März bestätigt wurde, dass diese an die Experten weitergeleitet worden war, hat man uns bislang keine Antwort zukommen lassen.

Aus diesem Grunde mahnte am 16. März unser Anwalt Philipp Kruse per Einschreiben und setzte eine Frist bis zum 25. März 2022.

Folgend die Mahnung an das NAVI in Genf


ERINNERUNG

Anfrage gestützt auf Art. 6 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGO, SR 152.3) vom 24.02.2022

=> Nachweis vermehrunqsfähiqes SARS-Cov-2; samt Kontrollexperimenten

Sehr geehrter Herr Dr. Cherpillod

Mit Einschreiben vom 25. Februar 2022 hatten wir Sie um den Nachweis gebeten:

dass:

  1. SARS-CoV-2 isoliert wurde, einen spezifischen viralen Erbgutstrang besitzt und
  2. eine biologisch vermehrungsfähige Existenz aufweist, welche es befähigt, sich in einem menschlichen Organismus zu vermehren und dort eine Krankheitsaktivität hervorzurufen,

mitsamt

Quellenangaben von wissenschaftlichen Publikationen, welche die

entsprechenden Kontrollexperimente zum Nachweis dieser Charaktermerkmale

ausreichend dokumentieren.

Unserer Anfrage vom 24. Februar 2022 hatten wir unsere Vorkorrespondenz mit dem Bundesamt für Gesundheit (Anfrage betr. Virus-lsolat beim BAG gem. Einschreiben vom 28.12.2021 samt Antwort vom 18. Januar 2022) beigelegt und Ihnen damit erläutert, weshalb wir uns an Ihr Institut gewendet haben.

In unserem Telefonat vom 7. Marz 2022 (15:45) bestätigten Sie mir, unsere Anfrage an Ihre Experten im zuständigen Labor weitergeleitet zu haben.

Da die anordnenden Behörden für die faktischen Voraussetzungen ihrer epidemiologisch motivierten Massnahmen nach Epidemiengesetz beweisbelastet sind (Art. 36 Bundesverfassung), und weil dieser Nachweis bis dato von keiner Behörde der Schweiz erbracht wurde (nicht einmal in einem Gerichtsverfahren), besteht in objektiver Hinsicht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der gestellten Fragen.

In Anbetracht der fundamental grossen Bedeutung von SARS-CoV-2 zur Rechtfertigung einmalig weitreichender Massnahmen gegenüber der Bevölkerung darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Nachweis des Erregers im Sinne unserer Anfrage eine reine Routine-Angelegenheit darstellt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie höflich, unsere Anfrage vom 24. Februar 2022 nun zu beantworten und uns Ihre einlässliche Antwort mitsamt Quellenangaben bis spätestens Freitag, 25. Marz 2022 zukommen zu lassen.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen

Philipp Kruse,

Fürsprecher, LL.M.


Anmerkung Corona_Fakten:

Das wirft natürlich eine Frage auf: Wie kann es sein,

dass man uns seit sage und schreibe zwei Jahren „pandemiebedingt“ mit  knallharten, menschenverachtenden und tiefgreifenden Maßnahmen gängelt und es einer Mahnung bedarf, um die Belege für deren Sinnhaftigkeit zu erhalten? Liege ich denn so daneben, wenn ich behaupte, dass dieser Nachweis selbstverständlich aus dem Ärmel hätte geschüttelt werden müssen?


Die Antwort wurde vom Rechtsdienst(!) des Genfer Kantonsspitals verfasst, welchem das angeschriebene Referenzlabor (NAVI Genf) unterstellt ist.

In ihrer Antwort schreibt uns die Juristin sinngemäss:

 «Lieber Herr Rechtsanwalt

Wir können Ihnen den gewünschten Nachweis nicht liefern, weil es sich hier um eine allgemeinnotorische und in der Wissenschaft gar nicht bestrittene Tatsache handelt.

Nur beispielhaft legen wir Ihnen 3 Studien bei, mit folgenden Kommentaren (s. sep. Antwort und dt. Übersetzung).»

Folgend die Antwort:

Ihr Schreiben vom 24. Februar 2022

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

Hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 24. Februar 2022 an Herrn Dr. Manuel Schibler und Herrn Pascal Cherpillod, Biologen, die beide dem Dienst für Labormedizin angehören. Ihr Schreiben wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ihr Inhalt hat meine volle Aufmerksamkeit gefunden.

Sie baten um Beweise für die Existenz von SARS-CoV-2 und in Ihrem Antrag ging es auch um die Beantwortung einiger grundlegender virologischer Fragen über das

SARS-CoV-2-Virus und insbesondere seine Fähigkeit, menschliche Zellen zu infizieren. Sie berufen sich auf die Gesetze zur Transparenz des Staates, d. h. das LIPAD in Genf.

Was den ersten Punkt betrifft, so ist es nicht unsere Aufgabe, darauf zu antworten, und wir verweisen Sie auf die zahlreichen Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf die zahlreichen veröffentlichten Studien aller Art zu diesem Thema. Wir weisen darauf hin, dass wir bereit sind, Ihre anderen Fragen zu beantworten, auch wenn die unten aufgeführten Elemente und vorgelegten Beweise offensichtlich öffentlich und bekannt sind und vor allem von den Behörden unseres Landes und der wissenschaftlichen Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werden. Für weitere Informationen bitten wir Sie schon, sich auf diese umfangreiche Dokumentation zu beziehen.

Was die wissenschaftlichen Elemente betrifft, so stellen Ihnen Dr. Manuel Schiber und Pascal Cherpillod verschiedene Elemente vor, die hoffentlich Ihre Zweifel und Fragen beantworten werden und die insbesondere auf drei Artikeln basieren, die im Anhang enthalten sind und einen Teil ihrer Aktivitäten in Bezug auf SARS-CoV-2 zusammenfassen:

  • Das SARS-CoV-2-Virus wurde Ende des Jahres 2019 in Wuhan in China nachgewiesen, nachdem Patienten mit atypischer Lungenentzündung untersucht worden waren, bei denen alle routinemäßigen Screening-Tests auf Viren oder Bakterien, die diese Symptome verursachen könnten, negativ waren.
  • Der Erreger wurde durch die gleichzeitige Analyse von Zellkulturen/Elektronenmikroskopie und neuartiger Sequenzierung von Nasen- und Rachenabstrichen von symptomatischen Patienten entdeckt. Es handelte sich um ein Virus aus der Familie der Coronaviridae, einer Familie mit einem sehr breiten Wirtsspektrum unter den Wirbeltieren. Es ist ein Tiervirus, das die Artengrenze überschritten hat und in der Lage ist, den Menschen zu infizieren und sich effektiv zu verbreiten.
  • In unserem Labor vermehren wir regelmäßig SARS-CoV-2 und alle seine Varianten einschließlich Omicron auf Zellen menschlichen Ursprungs. Wir beobachten zytopathogene Effekte, die unter dem Lichtmikroskop sichtbar sind. Die PCR (sensitive and specific detection technique), die an diesen Kulturen durchgeführt wurde, zeigen einen deutlichen Anstieg der Virusmenge in Abhängigkeit von der Inkubationszeit, was eine aktive Vermehrung dieser Viren auf diesem menschlichen Substrat belegt.
  • Symptomatische Patienten, die ins Krankenhaus eingeliefert wurden, wurden bis zu ihrer Genesung regelmäßig auf PCR getestet. Der Vergleich der in den Nasen-Rachen-Abstrichen gefundenen Viruslast entsprach der Entwicklung ihres Gesundheitszustandes: viele Viren bei der Einweisung in das Krankenhaus, keine oder nur wenige bei der Entlassung.
  • Aus medizinischen Gründen wurden bei einigen symptomatischen Patienten Breitband-PCR-Tests durchgeführt, die auf die meisten bekannten respiratorischen Viren (Erkältung, Grippe, Respiratory Syncytial Virus, Paramyxovirus usw.) abzielten. Bei der Mehrheit von ihnen wurde nur SARS-CoV-2 nachgewiesen. Wir können also bei diesen Patienten die Atemwegssymptome, an denen sie litten, eindeutig mit dem Vorhandensein des SARS-CoV-2-Virus durch PCR in Verbindung bringen.
  • Im Rahmen von Screenings des Gesundheitspersonals und der Allgemeinbevölkerung wurden einige Personen, die keine oder nur wenige Symptome zeigten, mittels PCR positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Asymptomatische Virustransfers sind seit langem auch für andere Viren bekannt.
  • Zu Ihrer Information: In den Krankenakten unserer Patienten finden sich Tausende von COVID-19-Fällen, die durch positive Laborergebnisse dokumentiert sind, zahlreiche Krankenhausaufenthalte, darunter auch auf der Intensivstation, sowie zahlreiche Todesfälle, die auf COVID-19 und seine Komplikationen zurückzuführen sind.

Was Kochs Postulate betrifft, die wissenschaftlich robust und interessant sind, so ist es offensichtlich ethisch nicht möglich, sie heutzutage zu testen.

Ich wünsche Ihnen einen guten Empfang dieses Schreibens, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Stéphanie Studer Scherl, RA

Rechtsdienst des HUG

Kopie: Dr. Manuel Schibler; Hr. Pascal Cherpillod

S. 16

Hierbei handelt es sich um die Anfrage von RA Kruse vom 24. Feb. 2022,

welche für die zuständigen Laborexperten auf französisch übersetzt worden

war.]


Anmerkung Corona_Fakten:

CLONCLUSIO:

Der von uns ausreichend präzise eingeforderte Nachweis wurde nicht erbracht, nämlich der, dass

  1.  SARS-CoV-2 isoliert wurde, einen spezifischen viralen Erbgutstrang besitzt und
  2. eine biologisch vermehrungsfähige Existenz aufweist, welche es befähigt, sich in einem menschlichen Organismus zu vermehren und dort eine Krankheitsaktivität hervorzurufen,

mitsamt

Quellenangaben von wissenschaftlichen Publikationen, welche die entsprechenden Kontrollexperimente zum Nachweis dieser Charaktermerkmale ausreichend dokumentieren.


Auf unsere erste Frage

nämlich hinsichtlich des Nachweises, dass

  1.  SARS-CoV-2 isoliert wurde, einen spezifischen viralen Erbgutstrang besitzt

antwortete das NAVI in Genf:

„Was den ersten Punkt betrifft, so ist es nicht unsere Aufgabe, darauf zu antworten, und wir verweisen Sie auf die zahlreichen Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf die zahlreichen veröffentlichten Studien aller Art zu diesem Thema.“

Kommentar: „… ist nicht unsere Aufgabe …“ „… es ist doch allgemeinnotorisch…“ Welch ein Armutszeugnis für die gesamte Schweizer Virologen-Community! Mit diffusen, unpräzisen Ausreden lavieren sich die höchsten Wissenschaftler und besten Referenzlabore der Schweiz heraus, wohl wissend, dass kein Nachweis geliefert werden kann, weil es schlichtweg keinen gibt!

Und wir hatten ja bereits im Vorfeld mit Virologen der Schweiz und auch international Schriftverkehr geführt und konnten nicht fündig werden hinsichtlich einer Publikation.

Ginge es nicht um pure Tyrannei einiger weniger gegen die gesamte Menschheit, könnte man das alles als schlechten Scherz verbuchen. Aber wir haben es mit einer Irreführung, ja einem Betrug, von kolossalem Ausmass zu tun.


Auf die vielen zusammengefassten Punkte des NAVI in Genf, bei denen es sich samt und sonders um (von Zirkelschlüssen durchsetztes) nichtssagendes, oberflächliches Geschwafel handelt, erspare ich mir und Ihnen, weiter einzugehen, wir haben diese Themen in der Vergangenheit genug gewälzt. Aber natürlich möchte ich Ihnen die Demontage dieser drei uns vom NAVI unterbreiteten Studien nicht vorenthalten.

Beginnen wir mit dem offiziellen Eingeständnis, dass die bewährten und nach wie vor gültigen vier Koch‘schen Postulate längst ignoriert werden.

Das NAVI in Genf schreibt:

„Was Kochs Postulate betrifft, die wissenschaftlich robust und interessant sind, so ist es offensichtlich ethisch nicht möglich, sie heutzutage zu testen.“

Dieses Zugeständnis wirft gleich zwei interessante Aspekte in den Raum:

  1. bestätigt die höchste massgebende Instanz in der Schweiz, dass die Postulate logisch und robust sind, damit vielen Kritikern widersprechend, die das Gegenteil behaupten (darum soll es aber hier nicht gehen),
  2. würden diese nicht durchgeführt werden, „weil sie ethisch nicht möglich sind“ – diese Aussage ist vollkommen absurd und entbehrt jeder Grundlage, denn wir alle wissen von der britischen Human-Challenge-Studie, welche von etlichen Medien zitiert wurde, bei welcher freiwillige Probanden mit einem angeblichem „Virus“ infiziert wurden.

Diese Studie (Human-Challenge-Studie) wurde durch uns bereits analysiert und auseinandergenommen. [5] Uns gelang es auch verständlich rüberzubringen, dass die Studie eine Schande für die Wissenschaft ist. Und das vordergründig nicht einmal wegen der ethischen Komponente, sondern des anti-wissenschaftlichen Vorgehens. Wer sich von den unfassbar zahlreichen Macken der Studie selbst überzeugen möchte, kann gerne unseren Artikel „Und noch eine Studie mit erheblichen wissenschaftlichen Defiziten: die Human-Challenge-Studie“ dazu lesen.


Doch beleuchten wir nun die drei genannten Studien konkret, die vom NAVI in Genf als letzter Versuch zum Nachweis der SARS-CoV-2-Existenz ins Feld geworfen wurden:

1.) Culture-Competent SARS-CoV-2 in Nasopharynx of Symptomatic Neonates, Children, and Adolescents
 https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7510703/

2.) Viral RNA Load in Mildly Symptomatic and Asymptomatic Children with COVID-19, Seoul, South Korea

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32497001/

3.) Estimating clinical SARS-CoV-2 infectiousness in Vero E6 and primary airway epithelial cells

https://www.thelancet.com/journals/lanmic/article/PIIS2666-5247(21)00216-0/fulltext

Vorangestellt sei die Information, dass diese drei Studien bereits einen Nachweis des SARS-CoV-2-Virus voraussetzen und auf dessen Existenz aufbauen, sie keinesfalls beweisen! Dadurch, dass das NAVI in Genf zu unserem Anfragepunkt

Nachweis

dass:

  1. SARS-CoV-2 isoliert wurde und einen spezifischen viralen Erbgutstrang besitzt

keine Antwort liefern konnte und dies auch nicht tun wird, ergibt sich automatisch die Schlussfolgerung, dass keine der drei Studien sich als Beweis qualifiziert hat, da es bereits an der Grundvoraussetzung, dem Erregernachweis selbst, mangelt.

Dennoch werden wir Ihnen zeigen, dass diese drei Arbeiten nicht nur keinen Beweis erbringen, sondern teilweise nicht einmal einen tauglichen Methodenteil aufweisen.

Dies ist nicht nur ernüchternd, es wirft auch ein ungünstiges Licht auf die Virologie-Forschung in der Schweiz. Wobei die Schweiz hierbei allerdings kein Einzelfall ist. Die Hilflosigkeit der Meistervirologen beim Nachweis von SARS-CoV-2 zieht sich symptomatisch durch die Virologie in der ganzen Welt. Dass nun explizit diese drei Studien ins Feld geworfen wurden, lässt vermuten, dass man diese höchstwahrscheinlich gar nicht selbst gelesen hat und einfach nur an der Existenz eines krankmachenden SARS-CoV-2 festhält, ohne dies wissenschaftlich selber überprüft zu haben.

1. Culture-Competent SARS-CoV-2 in Nasopharynx of Symptomatic Neonates, Children, and Adolescents

Ich versuche mich so kurz und knapp wie möglich zu fassen, da wir all diese Schritte bereits in anderen Arbeiten im Detail auseinandergenommen haben.

  1. Die eingesetzten Proben basierten lediglich auf einem positiven PCR-Test, also ging man bei der verwendeten Probe schlicht und ergreifend davon aus, dass es sich dabei um eine Probe von einem SARS-CoV-2 handelt, Obwohl mehrfach gerichtlich festgehalten wurde, dass diese Art des Nachweises nicht dafür geeignet ist. [1] [2]
  2. Bei dieser Studie gründeten die Autoren ihren Nachweis der „Isolierung“ einzig auf den sog. cytopathischen Effekts. Unsere Kontrollexperimente zeigen jedoch, dass dieser Effekt nicht durch ein Virus hervorgerufen wird. [6]
  3. Es wurden keine Kontrollexperimente innerhalb der Studie bezüglich des Effektes dokumentiert, damit wurde sowohl die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit als auch der Qualitätssicherung missachtet. [4]
  4. Die Proben in dieser Studie wurden in einem Transportmedium befördert: https://www.copangroup.com/product-ranges/utm/.
    Dieses erhält insbesondere „Copan UTM® entspricht den CLSI M40-A2-Standards. Die Balanced Salt Solution (HBSS) von UTM® Hanks ist mit Proteinen, Zuckern und einem pH-Indikator angereichert. Seine einzigartige Formulierung umfasst Antibiotika und Antimykotika, um ein Überwachsen der Bakterien- und Pilzflora zu verhindern.“In diversen wissenschaftlichen Arbeit wurde nachgewiesen, dass solche Substanzen die Probe stressen und zu neuen RNA-Sequenzen führen können. [7] https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/28326168/
  5. Der Virus-Nachweis wurde gemäss dieser Studie nur mit dem Drosten-Test „erbracht“. Bekanntlich basiert der PCR-Test von Drosten aber gerade nicht auf einem real isolierten Virus sondern auf einem theoretischen Modell! [8] Der PCR-Test kann nur Bruchstücke eines „Virengenoms“ nachweisen (kleiner 1% des rein rechnerischen und konstruierten SARS-CoV-2 Genoms), mehr nicht. In der Studie Nr. 1 begründet man also allen Ernstes den Virus-Nachweis mit einem künstlich geschaffenen Testverfahren ohne ein Kontrollexperiment gemacht zu haben. Die selbständige und vermehrungsfähige Existenz von SARS-CoV-2 bleibt also eine reine Behauptung.
  6. Das Transportmedium beinhaltet Eiweiß!
  7. Diese Studie führte keine Genomsequenzierung durch, kein Alignment, kein de-novo-Assembly etc., um einen spezifischen viralen Erbgutstrang zu bestimmen.
  8. Es wurden keine elektronenmikroskopischen Aufnahmen veröffentlicht.

2. Viral RNA Load in Mildly Symptomatic and Asymptomatic Children with COVID-19, Seoul, South Korea

Ich bin genau genommen schockiert, dass das NAVI in Genf solch eine Studie in den Pott wirft, da auch diese keinen qualifizierten Methodenteil aufweist, was völlig unüblich für wissenschaftliche Arbeiten ist. Es zeigt aber den derzeitigen (nicht vorhandenen) wissenschaftlichen Anspruch der Medizin, besonders der Virologie:

  1. (Wie bereits bei Studie 1:) „Nachweis“ von SARS-RNA mittels kommerziellem PCR-Kit, also kein direkter Nachweis,
  2. keinerlei Kontrollexperimente wurden durchgeführt,
  3. der Methodenteil ist „unterirdisch“, im Normalfall beinhaltet dieser eine ausführliche Dokumentation der Versuchsabläufe. Hier setzte man auf das Minimum und macht es somit unmöglich, nachzuvollziehen, welche Schritte im Detail getätigt wurden.
  4. keine Erklärungsversuche, warum im Kot überhaupt und länger SARS-RNA nachweisbar sein sollte,
  5. es wurde auch sonst kein Versuch durchgeführt, ein SARS-CoV-2-Isolat zu erhalten,
  6. keine Genomsequenzierung, kein Alignment, kein de-novo-Assembly etc., um einen spezifischen viralen Erbgutstrang zu bestimmen,
  7. keine Veröffentlichung elektronenmikroskopischer Aufnahmen.

3. Estimating clinical SARS-CoV-2 infectiousness in Vero E6 and primary airway epithelial cells

Allein die Einleitung ist schon von verräterischer Aussagekraft:

„Das Verständnis des Fensters der Infektiosität für SARS-CoV-2 ist für Infektionskontrollmaßnahmen unerlässlich. Die RT-PCR bleibt der Goldstandard für die Diagnose, kann aber nicht über das Vorhandensein von infektiösen Viren informieren, die nur durch Impfung kultivierter Zellen bestimmt werden können. Solche Befunde sind entscheidend für die Abschätzung der Infektiosität. Obwohl der Prozess der Virusübertragung multifaktoriell ist, sind die Viruslast und die erfolgreiche Isolierung des Virus am engsten mit der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung verbunden. Studien, die die Wahrscheinlichkeit einer Virusisolierung schätzten, wurden jedoch hauptsächlich in Vero E6-Zellen durchgeführt und fanden einen stark reduzierten Isolationserfolg, wenn die Viruslast unter 5-7 log10 RNA-Kopien pro ml oder nach mehr als 1 Woche Symptome lag. Obwohl Vero E6-Zellen sehr anfällig für SARS-CoV-2 sind und häufig zur Isolierung verwendet werden, ahmen sie den primären Eintrittsort in die menschlichen Atemwege nicht nach.“ 

Ich fasse das mal kurz zusammen:

Hätte, könnte, wahrscheinlich …

  1. Isolation war in tierischen VERO E6-Zellen leichter als in menschlichen Epithelzellen!? Welche Beweiskraft hat die Existenz in tierischen Zellen?
  2. Die Arbeit weist keinen Methodenteil auf, der ergänzende Anhang „Supplementary appendix“ ist eher ein schlechter Scherz. Hier fehlen sämtliche im Detail beschriebenen Schritte des Vorgehens, die zu den behaupteten Aussagen führten. Eine Nachvollziehbarkeit ist somit ausgeschlossen.
  3. Diese Arbeit weist keine Kontrollversuche auf.
  4. Die Arbeit behauptet, dass man Viren in Zellkulturen isoliert hat (dies ist keine Isolierung in Reinkultur). Diese Behauptung wurde aber an keiner Stelle dokumentiert und kann damit in die Hobby-Virologie eingeordnet werden.
  5. Diese Studie führte keine Genomsequenzierung durch, kein Alignment, kein de-novo-Assembly etc., um einen spezifischen viralen Erbgutstrang zu bestimmen.
  6. Es wurden keine elektronenmikroskopischen Aufnahmen veröffentlicht.

Wir sagen an dieser Stelle herzlichen Dank an die Elite der Schweizer Virologie, die uns damit offenkundig und akteneinsichtig unterstützt hat, die Virologie als das offenzulegen, was sie wirklich ist: eine immense Summen an Fördergeldern verschlingende Pseudo-Wissenschaft!

Uns beschleicht der leise Verdacht, dass das NAVI in Genf (HUG) absichtlich solche schwachen Studien hervorzauberte, weil man insgeheim selbst weiß, dass die Behauptung eines krankmachenden Erregers namens SARs-CoV-2 eine Farce darstellt und es dafür keinerlei wissenschaftliche Grundlage gibt.

Weitere Veröffentlichungen der Korrespondenzen werden selbstverständlich folgen, denn in der Zwischenzeit waren wir keinesfalls untätig und haben weiterhin hart an der Aufklärung gearbeitet und führten unter anderem Schriftverkehr mit Virologen aus Frankreich, England, Deutschland (RKI), Russland, Indonesien, Belgien, USA, Philippinen, Österreich und einigen mehr.

Ihr könnt also gespannt bleiben, es warten weitere Knaller auf Euch!

Ein Anliegen noch: bitte helft mit, diese Tatsachen unter die Leute zu bringen, teilt sie in öffentlichen Kanälen, wie Ihr könnt und konfrontiert auch eure Umwelt (Institutionen, Ärzte, Anwälte etc.).

Es gibt ein paar wenige Anwälte, die die ganze Thematik wirklich verstanden haben. Einer davon ist Philipp Kruse – und wenn wir ihn empfehlen, dann ist das eine Empfehlung! 😉

Na dann, bis zum nächsten Schriftverkehr – Euer Corona_Fakten Team.

P. S. Wir geben niemals auf. Und wir bohren da, wo es richtig weh tut.


Unsere Buchbandreihe „Die Zeitzeugen“ ❗️

Was wir in über 30 Jahren intensivster Recherche, eigenständig finanzierten Kontrollexperimenten, gewonnenen Gerichtsverfahren, persönlichem Austausch, sowie Schriftverkehr mit den weltweit führenden Virologen und Institutionen herausgearbeitet haben, übersteigt die Vorstellungskraft der meisten Menschen.

➖ Jedes Buch beinhaltet eigenständiges Wissen, welches jeden Staat, Politiker, Wissenschaftler und Bürger in die Handlung zwingt. 

➖ Unser Versprechen: Wir BEWEISEN, dass ALLE Existenzbehauptungen krankmachender Viren, Pandemien, die Ansteckungstheorie sowie Impfstoffe auf einem Irrtum beruhen und eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

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Quellenverzeichnis:

[1] Bundesgericht 2C_228/2021  
Urteil vom 23. November 2021

2C_228/2021 23.11.2021 – Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch)

[2] Österreichisches Gericht kippt Urteil: PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet

https://www.info-direkt.eu/2021/03/31/oesterreichisches-gericht-kippt-urteil-pcr-test-nicht-zur-diagnostik-geeignet/

[3] Schriftlich bestätigt – Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

Schriftlich bestätigt – TEIL 2 – Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

[4] A.) „lege artis“ zu arbeiten. Die Untersuchungen sind auf dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen, was Kenntnis und Verwertung des aktuellen Schrifttums, die Anwendung angemessener Methoden und neuester Erkenntnisse erfordert.

B.) Redlichkeit. Aufgabe des Wissenschaftlers ist es, Ergebnisse konsequent zu kontrollieren und anzuzweifeln, wobei auch Befunde anderer darzustellen sind, die Ergebnisse und Hypothesen in Frage stellen. Kontrollversuche mit ebenso vollständiger Offenlegung des Versuchsaufbaus sind zentraler Bestandteil, um angewandte Methoden zu verifizieren und Störfaktoren auszuschließen.

DFG: Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis Safeguarding Good Scientific Practice | [Archiviert]

DFG – Gute wissenschaftliche Praxis Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

[5] Und noch eine Studie mit erheblichen wissenschaftlichen Defiziten: die Human-Challenge-Studie | [Telegraph]

[6] Kontrollexperiment Phase 1 – Mehrere Labore bestätigen die Widerlegung der Virologie durch den cytopathischen Effekt | [Telegraph]

[7] Ribonucleic artefacts: are some extracellular RNA discoveries driven by cell culture medium components? – PubMed (nih.gov)

[8] Der Wissenschaftsbetrug durch Prof. Christian Drosten | [Telegraph] | [Video] | [Podcast]

Ergänzende Hinweise zur PCR-Publikation von Prof. Drosten

CoronaFakten widerlegt die deutsche Presse Agentur in Bezug auf Corona – Teil 2/3 |[Telegraph]


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