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Kontrollexperiment Phase 3 – Strukturelle Analyse von Sequenzdaten & genetische Untersuchungen bestätigen: Es gibt keine krankmachenden Viren

Unter der Leitung von Dr. Stefan Lanka führten wir weitere Kontrollexperimente durch, welche analog bereits im Masernvirusprozess des Jahres 2016 von ihm in Auftrag gegeben worden waren.

Heute können wir nicht nur auf die Bestätigung durch das Urteil vom OLG Stuttgart vom 16.2.2016 zurückgreifen, welches durch den BGH anerkannt wurde – wir verfügen obendrein über den einschlägigen Schriftverkehr mit weltweit führenden Virologen und den zuständigen Institutionen, wie z. B. dem Robert-Koch Institut (RKI), dem Schweizer Institut für Virologie und dem NAVI in Genf, der beweist, dass bis heute niemals ein wissenschaftlicher Nachweis eines Virus im Sinne des Wortes „Isolation“ geschehen ist, noch wurde je ein Virus fotografiert oder biochemisch charakterisiert. [1]

Mehr noch, wir haben inzwischen weltweit bei den Verantwortlichen Auskunft über die zwingend vorgeschriebenen Kontrollexperimente eingefordert, ohne deren Durchführung eine Arbeit nicht als wissenschaftlich ausgegeben werden kann und darf.

Unsere Anfragen (deren einige bereits von uns veröffentlicht wurden, weitere folgen in den nächsten Tagen/Wochen) bestätigten, dass weltweit kein einziger dieser Virologen bzw. Institutionen diese Kontrollexperimente umgesetzt oder dokumentiert haben.
Siehe dazu Quelle [1].

Ja, Sie haben das gerade vollkommen richtig verstanden: Wir haben all diese Aussagen der verantwortlichen Autoren und Institutionen schriftlich!

Durch dieses Vorgehen handelten alle Beteiligten grob unwissenschaftlich und können keinerlei Anspruch stellen auf die Behauptung, es läge ein neues und gefährliches Virus vor!

Die Definition dessen, was als wissenschaftliche Aussage bezeichnet werden darf und die daraus resultierenden Pflichten sind eindeutig festgelegt.

Zusammengefasst:

  • A.) Jede wissenschaftliche Behauptung muss überprüfbar, nachvollziehbar und widerlegbar sein.
  • B.) Nur, wenn die Widerlegung einer wissenschaftlichen Aussage durch Denkgesetze, Logik und, wenn anwendbar, durch Kontrollexperimente nicht gelungen ist, darf eine Aussage als wissenschaftlich bezeichnet werden.
  • C.) Jeder Wissenschaftler ist verpflichtet, seine Aussagen selbst zu überprüfen und zu hinterfragen.

Diese logischen Grundregeln, welche auch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) festgelegt [2] und für jeden verpflichtend sind, wurden von keinem einzigen der Protagonisten befolgt.

Bekannte Ausreden für diese unbegreifliche Vorgehensweise sind unter anderem:

  1. „… Kontrollexperimente wären zu teuer und würden nicht finanziert werden …“

Quelle: Siehe Seite 9, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg. 


2. „… Kontrollversuche waren nicht die Absicht und Inhalt unserer Aufgabe …“

Quelle: Siehe kompletten Mailverkehr zwischen dem RKI und uns


3. „… die Kontrollversuche müssten in der Erstbeschreibung durchgeführt worden sein …“

Siehe Quelle Punkt 2.


4. „… wir haben einige der Kontrollexperimente durchgeführt, kamen zu seltsamen Ergebnissen und waren verwundert und schenkten dem keine weitere Beachtung …“

Quelle: Mailverkehr mit den französischen Virologen, wird bald auf Corona_Fakten veröffentlicht.


Damit wird erneut veranschaulicht, dass es sich bei der Virologie um eine Art Glaubensgemeinschaft handelt, welche sich lediglich auf einen „Konsens“ geeinigt hat. Keiner braucht zu hinterfragen, jeder kann fortfahren, als wäre nichts geschehen.

Bei der Phase 3 des Kontrollexperiments zeigen wir auf, dass das, was Virologen gemeinhin als „virales genetisches Material“ bezeichnen, in Wirklichkeit aus gedanklich zusammengesetzten Bruchstücken von ganz normalen Zell-Bestandteilen besteht.

Diese Kontrollphase 3 umfasst zwei Teile, wir starten hier im 1. Teil mit der zeitlich ersten Widerlegung aus dem Jahr 2016, welche am 10.02.2016 innerhalb des Masernvirusprozesses dem Gericht vorgelegt wurde. Diese ist für den Laien einfacher verständlich und lockert die trockenen Fakten etwas auf.

Im 2. Teil werden wir dann in die Details eintauchen, bei denen wir zum einen die Schwächen der maßgeblichen Studie aus China – welche als Grundlage aller weiteren Arbeiten rund um SARS-CoV-2 wurde – aufzeigen und zum anderen wir Ihnen veranschaulichen werden, dass mit den veröffentlichten Sequenzdaten auch andere Virengenome konstruiert werden können. Hierbei besonders brisant, dass die behauptete Konstruktion der Chinesen mit den eigens veröffentlichten Daten von anderen nicht nachvollzogen werden kann, was weitere berechtigte Fragen aufwirft …


Fünf Widerlegungen des Glaubens an ein Masern-Virus

Um den damaligen Masern-Virus-Prozess zu gewinnen, musste Dr. Stefan Lanka Versuche in Auftrag geben und den Gerichten vorlegen. Versuche, die die Existenz-Behauptungen des Masern-Virus eindeutig widerlegten. Dies waren der in Auftrag gegebene Vergleich der angeblichen „Gen-Sequenzen“ des behaupteten Masern-Virus mit dem „genetischen“ Material von „uninfizierten Zellen“, die immer benutzt werden, um das „Masern-Virus“ zu vermehren. Dies wird immer getan, da es bis heute nicht gelungen ist, ein „Masern-Virus“ in einem Menschen, seinem Körper, den Hautrötungen oder in Flüssigkeiten des Menschen zu finden. (sic!)

1. Die Nukleinsäuresequenz des Masern-„Virus“ besteht nicht aus viralen Sequenzen

Das eindeutige Ergebnis aus zwei Laboren, die untereinander keinen Kontakt haben, beweist, dass statt eines Virus typische „Gen-Sequenzen“ aus ganz normalen, gesunden Zellen als zentraler Bestandteil des vermuteten „Masern-Virus“ fehlgedeutet wurden. Damit sind alle Existenzbehauptungen des Masern-Virus widerlegt.

Dazu im Anschluss im Detail die Ergebnisse. Denn Darum geht es bei unserem Kontrollexperiment Phase 3 Part 1 und 2.

2. Es wurden keine Kontrollversuche durchgeführt

Der zweite, im Masern-Virus-Prozess dokumentierte Beweis, dass die gesamte „Masern-Virologie“ und das Masern-Impfwesen extrem unwissenschaftlich sind und in der Öffentlichkeit deswegen nicht als Tatsache ausgegeben werden dürfen, liegt in der Tatsache begründet, dass im gesamten Gebiet der Masern-Virologie und der Masern-Impfung keinerlei Kontrollversuche durchgeführt wurden. Das hat der gerichtlich bestellte Gutachter, Prof. Dr. Dr. Andreas Podbielski, Direktor des Bakteriologischen und Virologischen Instituts der Universität Rostock, zu Protokoll gegeben.

Quelle: Siehe Seite 7, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg. 

3. Die konkreteste Widerlegung der Existenzbehauptungen des „Masern-Virus“ kam durch das Robert Koch-Institut (RKI) selbst.

Die dritte, gerichtlich dokumentierte Widerlegung des Masern-Virus ist das Eingeständnis der obersten deutschen Gesundheitsbehörde im Verantwortungsbereich des Bundesgesundheitsministeriums, dem Robert Koch-Institut (RKI). Das RKI hat im Rahmen des Masern-Virus-Prozesses eingestanden, dass das Masern-Virus typische zelleigene Bestandteile (Ribosomen) enthält. Damit sind, wie der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Podbielski schriftlich und mündlich ausdrücklich feststellte, die Existenzbehauptungen des Masern-Virus widerlegt.

E-Mail RKI

Quelle: E-Mail RKI


Auf Seite 9 des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg, heißt es 

Quelle: Siehe Seite 9, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.

Auf Frage von Assessor Schreiner, „welches die Bestandteile des Masernvirus seien. insbesondere ob das Masernvirus Ribosomen beinhalte:“

Antwort Prof. Podbielski: Nein, das Masernvirus enthält keine Ribosomen. Die gängige Definition des Virus geht dahin, dass er über keine Ribosomen verfügt.“

Assessor Schreiner „spricht sodann die beklagtenseits behauptete Mitteilung aus dem Robert-Koch-Institut an. wonach im Masernvirus Ribosomen enthalten seien: auf seine Frage, ob eine solche Aussage nicht das ganze Konzept des Masernvirus gleichsam über den Haufen würfe:“

Antwort Prof. Podbielski: „Eine solche Mitteilung wäre in der Tat überaus erstaunlich, sie würde in der Fachwissenschaft allergrößte Aufmerksamkeit hervorrufen und könnte mit Aussicht auf große Wirkung publiziert werden. Das Konzept des Virus würde freilich dadurch nicht zwingend über den Haufen geworfen, das begriffliche Verständnis des Virus ist durchaus im Fluss.“

Das Masern-Virus ist definiert durch die Abwesenheit von zelleigenen Bestandteilen. Ebenso ist mit der Ribosomen-im Masernvirus-Feststellung des RKIs, die festgestellte besondere Gefährlichkeit des Masern-Impfstoffes geklärt. Da der Masern-Impfstoff typische zelleigene Bestandteile enthält, ist nun offenbar geworden, warum besonders dieser Impfstoff in deutlich erhöhtem Maße Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst.

4. Das Gericht und der gerichtlich bestellte Gutachter stellten fest, dass die wissenschaftliche Definition eines „Virus“ zur Zeit im Fluss, in Veränderung sei.

Die vierte gerichtliche Widerlegung der Masern-Virologie beruht auf der Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Gutachter, sowie alle beteiligten Gerichte unisono festgestellt haben, dass die wissenschaftliche Definition eines „Virus“ zur Zeit im Fluss, in Veränderung sei.

Quelle: Siehe Seite 9, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.

Hieraus folgt logisch, dass etwas, dessen Definition sich gerade ändert, wissenschaftlich nicht als Tatsache ausgegeben werden darf. Etwas, das wissenschaftlich nicht definierbar ist, weil sich die Definition gerade ändert, darf in der Öffentlichkeit nicht als Tatsache, sondern nur als Hypothese und Spekulation ausgegeben werden.

Etwas, das wissenschaftlich zur Zeit nicht definierbar ist, darf auch juristisch und rechtlich nicht als Tatsache behauptet werden, da Denkgesetze und Logik Ausgangspunkt und Grundlage aller Juristerei und des Rechtwesens sind. Sprich: Die Existenzbehauptungen eines Masern-Virus und die Behauptungen der Sinnhaftigkeit von Masern-Impfungen haben 2016 ihre rechtliche Rechtfertigung verloren. Sie sind, was auf rechtlichem Weg noch durchzusetzen ist, sowie öffentlich und wirksam gemacht werden muss, seit 2016 illegal.

5. Der cytopathische Effekt in Affennierenzellen ist nicht masernvirusspezifisch

Die fünfte gerichtliche Widerlegung der Masern-Virus-Behauptungen ist die zentrale Widerlegung. In den gerichtlichen Instanzen wurde festgestellt und bestätigt, dass diejenige Publikation im Masern-Virus-Prozess, die Grundlage und Ausgangspunkt des Glaubens an ein Masern-Virus wurde, in Wirklichkeit keinen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz eines Virus enthält. Alle heutigen Behauptungen und der Glaube an ein „Masern-Virus“ sowie die Sinnhaftigkeit der Masern-Impfungen beziehen sich exklusiv nur auf diese eine Publikation des Jahres 1954 von Enders&Peebles.

Die Kontrollversuche dazu haben wir in einem unserer Artikel veröffentlicht.

Sie finden die Ergebnisse sowohl zum Masern-„Virus“, als auch die Ergebnisse zum SARS-CoV-2 in unserem Artikel:

Kontrollexperiment Phase 1 – Mehrere Labore bestätigen die Widerlegung der Virologie durch den cytopathischen Effekt

Das Resultat genetischer Untersuchungen: Es gibt keine „krankmachenden Viren“

Autor: Dr. Stefan Lanka

Klare und leicht überprüfbare Beweise, die in den Masern-Virus-Prozess eingeführt wurden, widerlegen die Existenz-Behauptung des Masern-Virus und die Existenzbehauptungen aller „krankmachender Viren.“

Ab dem Jahr 1858, dem Beginn der Verstaatlichung und damit Niedergang der Wissenschaften, gilt in der gesamten Biologie und Medizin das Dogma, dass alle Krankheiten in Zellen entstehen sollen. Entstehung und Ausbreitung von Krankheiten soll dadurch geschehen, dass in Zellen ein Krankheitsgift (lat. Virus) entstünde, das im Körper und außerhalb des Körpers wandern kann.

Wenn die Medizin andere Ursachen als die vermuteten Krankheitsgifte (Viren) findet, werden diese Krankheiten nicht mehr als ansteckend behauptet. Wenn anscheinend neue Symptome auftreten, die die staatlich dirigierte Medizin nicht erklären kann oder will, werden sie bis heute als „viral“ bezeichnet.

Mit Einführung des „Gen-Dogmas“ im Jahr 1953 wurden Viren (lat. Krankheitsgift) nicht mehr als giftige Substanzen definiert, sondern als „Gefährliche Gene.“ Sie sollen Zellen überfallen, durch Vermehrung töten, Krankheiten verursachen und übertragen. „Viren“ sollen aus dem „Gen“-Material Nukleinsäure bestehen, das von Eiweißen umhüllt sein soll.

Mitte 1954 vermutete der vermögende und einflussreiche Lebemann, John Franklin Enders, der ohne eine Naturwissenschaft zu studieren in der Biologie eine Doktorarbeit anfertigen konnte, dann ein „Infektionslabor“ in einem Kinderkrankenhaus leitete, dass Viren entstehen könnten, wenn Zellen im Reagenzglas sterben. Enders warnte 1954 in seiner ersten Publikation zum vermuteten „Masern-Virus“, dass seine Überlegungen rein theoretisch seien und die Zellen auch sterben, wenn sie gar nicht „infiziert“ und auf eine „Infektion“ vorbereitet werden. [3] Man müsse dies immer im Hinterkopf haben.

Ende 1954 erhielt Enders den Nobelpreis für Medizin. Durch den Nobelpreis verdrängte er seine eigenen Widerlegungen und Zweifel und seine Spekulationen wurden für ihn selbst, seine Zeitgenossen und die Nachwelt zu einer wissenschaftlichen Tatsache, die nicht mehr hinterfragt werden darf. Seine Publikation aus dem Jahr 1954 wurde durch den Nobelpreis zur alleinigen und exklusiven Grundlage der „Masern“-Forschung und in kleinen, unwesentlichen Abänderungen, zur Grundlage der gesamten „Virologie.“

Bedeutung des Masern-Virus-Prozesses 

Seit 1954 werden typisch zelleigene Bestandteile gesunder Zellen, die im Reagenzglas getötet werden, als Bruchstücke von krankmachenden Viren fehlgedeutet. [4] Kleine Stückchen typisch zelleigener Bestandteile werden gedanklich zu Modellen krankmachender Viren zusammengefügt.

Diese Modelle von „Viren“ wurden in der Wirklichkeit nie beobachtet, nie gesehen, nie nachgewiesen. Der Vergleich der Viren-Modelle mit den Bestandteilen von normalen gesunden Zellen beweist, dass zelleigene Bestandteile als Viren fehlgedeutet wurden und werden.

Um diese Fehlentwicklung öffentlich zu machen und zu zeigen, dass die höchste staatliche wissenschaftliche Autorität, das Robert Koch-Institut (RKI), entgegen seinem klaren gesetzlichen Auftrag und entgegen seiner Selbstverpflichtung keinerlei wissenschaftliche Publikationen anfertigte, die die Existenz von Viren beweisen könnten, startete ich 2011 das „Masern-Virus-Preisausschreiben.“ [5]

In den Prozess ließ ich den wissenschaftlich erbrachten Beweis einfließen, dass die veröffentlichte „Gen-Abfolge“ des Masern-Virus in Wirklichkeit aus gedanklich zusammengesetzten Bruchstücken von ganz normalen Zell-Bestandteilen besteht. Diese Bruchstücke entstehen vermehrt besonders dann, wenn Zellen im Reagenzglas getötet werden. 

Den Gerichten versicherte ich und legte die entsprechende Beweis-Literatur vor, dass der Glaube an alle krankmachenden Viren auf der gleichen Fehlannahme beruht, die Enders 1954 für das „Masern-Virus“ veröffentlichte und die nur durch die Nobelpreisvergabe zu einer wissenschaftlichen Tatsache wurde.

Um Inhalt und Resultat des nachfolgend abgedruckten Sequenzgutachtens verständlicher zu machen, wird grafisch dargestellt, welche Fehlannahmen durch den Nobelpreis für Enders im Jahr 1954 zum Irr-Glauben an die Existenz des „Masern-Virus“ und aller „Viren“ geführt haben. Und: Wie die Existenz-Behauptungen des „Masern-Virus“ und aller „krankmachenden Viren“ durch uns widerlegt wurde.

Nachfolgend finden Sie das Sequenzgutachten „Stellungnahme zur Nukleinsäuresequenz des „Masernvirus“ eines unabhängigen Labors in Deutschland, welches vom weltweit größten und führenden Genetik-Labor bestätigt wurde.

Stellungnahme zur Nukleinsäuresequenz des „Masernvirus“

(eingereicht im Masern-Virus-Prozess am 10.02.2016)

Die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Untersuchungen widerlegen alle Existenz-Behauptungen zum behaupteten Masern-Virus. Die Vergleiche der sog. genetischen Sequenz des angenommenen Masern-Virus mit den ganz normalen Sequenzen der Zellen haben eindeutig ergeben, dass die sog. Erbsubstanz des behaupteten Masern-Virus in Wirklichkeit aneinander gereihte, typische Stückchen an Molekülen sind, wie sie in allen Zellen vorkommen.

Weil ein „Masern-Virus“ niemals in einem Menschen oder Tier gefunden, isoliert und biochemisch charakterisiert wurde, werden immer nur Zellen benützt, um das „Masern-Virus“ angeblich zu vermehren. Mit diesen Untersuchungen ist bewiesen, dass es keinen Masern-Virus gibt und zelleigene Moleküle als Bestandteil des vermuteten Virus fehlgedeutet wurden und leider immer noch fehlgedeutet werden.

Ausgangspunkt

Ausgangspunkt war ein Preisausschreiben, mit dem im Jahr 2011 zur Suche nach einer wissenschaftlichen Publikation aufgerufen wurde, in der die Existenz eines Masern-Virus behauptet und bewiesen und darin u.a. auch der Durchmesser des behaupteten Masern-Virus bestimmt worden ist.

In der Auslobung heißt es: „Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u.a. dessen Durchmesser bestimmt ist.

Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnungen wie dieses handelt…“ (es folgte eine Handskizze.)

Zweck der Stellungnahme 

Rechtsstreit Dr. Bardens / Dr. Lanka: Berufung gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 12. März 2015, 4 O 346/13

Fragestellung

Ausgangspunkt der Fragestellung ist die nachfolgend aufgeführte Publikation, in der die komplette Genomsequenz des im Frühjahr 2013 epidemischen Masern-Wildtyp-Stamms analysiert wurde.

Sparrer KMJ, Krebs S, Jäger G, Santibanez S, Mankertz A, Blum H, Conzelmann K-K. 2014. Complete genome sequence of a wild-type measles virus isolated during the 1.spring 2013 epidemic in Germany. Genome Announc. 2(2):e00157-14. doi:10. 1128/genomeA.00157-14. [6]

Es drängt sich folgende zentrale Frage auf:

Ist die für das Masern-Virus veröffentlichte Nukleinsäuresequenz ein eindeutiger, nicht anzuzweifelnder Beweis für die Existenz des Masernvirus?

Die Frage ist mit einem „NEIN“ zu beantworten.

Hintergrund 

Die analytischen Verfahren und Vorgehensweisen, die von den Autoren verwendet wurden, sind in der genannten Publikation beschrieben und lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

  • Vero-hSLAM Zellen (Zelllinie) wurden mit dem klinischen Material (Rachenabstrich) in Berührung gebracht. Es wurde angenommen, dass das klinische Material „Masern-Viren“ enthält.
  • Die Inkubation des klinischen Materials mit den Vero-hSLAM Zellen dauerte in der Regel 48h bei 37°C unter Zellkulturstandardbedingungen. Nach dieser Inkubationsdauer zeigten die Zellen phänotypische Veränderungen (Synzytienbildung; Zellverschmelzungen), als Anzeichen des nachfolgenden Absterbens der Zellen.
  • Es wurde die gesamte RNA isoliert, d.h.
  1. , die zelluläre RNA der lebenden und absterbenden Zellen im Reagenzglas;
  2. , die RNA des Rindes und der Mikroben, die sich im verwendeten fötalem Rinderkälberserum befindet [Anm CF: Die Zellkulturen werden unter anderem mit FSB vorbehandelt siehe unser Video [7] ]
  3. ,die RNA des vermuteten „Masernvirus“ und
  4. , jede weitere menschliche und mikrobielle RNA, die sich im Patientenmaterial (Rachenabstrich) befand.

Diese Gesamt-RNA wurde weiter verwendet.

  • Es wurde kein Masern-Virus isoliert und daraus seine RNA gewonnen, die die Erbsubstanz des Masern-Virus darstellen soll. Erkennbar wurden keine Sequenzen verwendet, die aus einem Virus stammen. Es wurden Sequenzen verwendet, die erkennbar aus anderen Quellen als von einem Virus stammen.
  • Aus diesem Gemisch aller vorhandenen RNA wurde mittels des Encore Complete RNA-Seq Library System eine sogenannte Strang-spezifische Sequenz-Bibliothek hergestellt. Diese „Bibliothek“ enthält mit Ausnahme von rRNA alle RNA Sequenzen in Form von cDNA, die nach 48h Inkubationsdauer in den Vero-hSLAM Zellen und den Flüssigkeiten vorhanden waren und die hinzugegeben wurden
  • Die generierte cDNA Bibliothek und nicht etwa eine cDNA, die auf Basis einer aus einem Masern-Virus isolierten RNA hergestellt wurde, wurde auf einem Illumina MiSeq-Instrument sequenziert.
  • Um die Sequenz des „Masernvirus“ mittels der Illumina Sequenzierung zu erhalten, wurden drei verschiedene Methoden kombiniert.


Zusammengefasst wurde folgendermaßen vorgegangen:

  • Als Vorlage (Matrize) für eine gedankliche Konstruktion des Genoms (Erbsubsanz) des Masern-Virus aus den künstlich hergestellten Stückchen an cDNA, wurde die Gensequenz des Impfstammes „Schwarz“ (GenBank accession number AF266291.1) und eines ähnlichen Masernvirus (MVi/Texas. USA/4.07, genotype D8; GenBank accession number JN635407.1) verwendet.
  • Es wurden nur diejenigen Sequenzen der hergestellten cDNA Bibliothek verwendet, die zu den beiden vorgegebenen Matrizen passten. Entsprechend dieser Vorlagen wurde gedanklich eine lange Abfolge an RNA-Sequenz konstruiert, die als solche in den Zellen und Flüssigkeiten zuvor nicht enthalten war. Diese solcherart konstruierte Sequenz wird als Genom des Masern-Virus ausgegeben. Alle anderen vorhandenen Sequenzen, die nicht zu den Vorlagen passten wurden bei der Konstruktion des Genoms des Masern-Virus nicht verwendet.
  • Auch die beiden zur Konstruktion des Masern-Virus verwendeten Matrizen wurden auf diese Art und Weise konstruiert. Letztendlich wurde das „Ur-Genom“ des Masern-Virus ebenso auf dieser Grundlage konstruiert, mit dem Unterschied, dass hierfür das Genom eines „ähnlichen“ Virus als Vorlage diente.

Die unvollständige Konstruktion des Ur-Genoms des Masern-Virus anhand eines ähnlichen Virus, wurde in der Publikation Nr. 5 des Verfahrens (Horikami & Moyer 1995) beschrieben [8]

Durch das in der Publikation beschriebene Vorgehen wurden also nur die zur Matrize passenden Sequenzabschnitte verwendet und auch aus dem eigentlichen Sequenz-Zusammenhang gerissen. Durch diese Technik werden Sequenzabschnitte verwendet, die nur um die 20 Basenpaare groß sind.

BEWEISFÜHRUNG 

Die in der besagten Publikation erhaltene Masernvirussequenz wurde nicht durch direkte Sequenzierung erhalten. Vielmehr wurde die Sequenz dadurch erhalten, weil nur diejenigen Sequenzen der generierten Bibliothek verwendet wurden, die zu den beiden Matrizen passten. Durch diese Vorgehensweise werden auch sehr kurze Sequenzeinheiten verwendet

Im Folgenden wurde entsprechend der Vorgehensweise in der oben genannten Publikation der umgekehrte Weg begangen:

Humane Sequenzen sowie Sequenzen vom Affen (monkey), vom Rind (bovine) und von Mykoplasmen (mycoplasma) wurden als Matrize für die Sequenzbibliothek beider „Masernvirusstämme“ (Impfstammes „Schwarz“; MVi/Texas.USA/4.07, genotype D8) verwendet.

Die Auswahl der Matrizen erklärt sich folgendermaßen:

1) Mykoplasmen sind seit je her klassische Kontaminanten von Zellkulturen.

2) Die meisten Zellkulturen benötigen Rinderserum oder fötales Rinderserum zum Wachstum. (bovine)

3) Bei den zur Anzucht des „Masernvirus“ verwendeten Verozellen handelt es sich um eine etablierte Zelllinie, die aus normalen Nierenzellen von Grünen Meerkatzen (African Green Monkey) stammt.

4) Bei der Anzüchtung des „Masenvirus“ aus humanem Material sind humane Zellen im Probenmaterial.

Tabelle 1

In Anlehnung zur oben genannten Publikation wurden zum Sequenzvergleich ebenfalls Sequenzen von > 20 Basenpaare zugelassen.

Das Ergebnis ist in Tabelle 1 aufgeführt. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Sequenzen beider „Masernviren“ zu einem hohen Prozentsatz (etwa 99%) zu den Affen (Monkey-) Sequenzen identisch sind. Die Übereinstimmung zu humanen und bovinen Sequenzen beträgt um die 98% bzw. 34%. Eine detaillierte Analyse ist vom weltweit führenden Genetik-Institut durchgeführt worden. Diese Ergebnisse konnten bestätigt werden und sind auf Anfrage erhältlich.

ZUSAMMENFASSUNG 

Diese Stellungnahme zeigt auf, dass

  • die für das Masern-Virus veröffentlichte Nukleinsäuresequenz kein eindeutiger, nicht anzuzweifelnder Beweis für die Existenz des Masernvirus ist

Genetik widerlegt Existenzbehauptungen

In den Prozess wurden die Ergebnisse von Untersuchungen zum sog. genetischen Fingerabdruck des behaupteten Masern-Virus eingebracht. Zwei anerkannte Labore, darunter das weltweit größte und führende genetische Institut, kamen unabhängig voneinander zu exakt den gleichen Resultaten. Die Ergebnisse beweisen, dass sich die Autoren der sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozess und alle Masern-Virologen irrten und irren: Sie haben normale Bestandteile von Zellen als Bestandteile des vermuteten Masern-Virus fehlgedeutet.

Aufgrund dieses Irrtums wurden in einem Jahrzehnte dauernden Konsensfindungsprozess normale Zell-Bestandteile gedanklich zu einem Modell eines Masern-Virus zusammen gefügt. Eine tatsächliche Struktur, die diesem Modell entspricht, wurde bis heute weder in einem Menschen, noch in einem Tier gefunden. Mit den Ergebnissen der genetischen Untersuchungen sind alle Existenz-Behauptungen zum Masern-Virus wissenschaftlich widerlegt.

Den Autoren der sechs Publikationen, die im Prozess eingereicht wurden, ist dieser Irrtum nicht aufgefallen, weil sie die fundamentale wissenschaftliche Pflicht verletzten, „lege artis“, nach den international definierten Regeln der Wissenschaft zu arbeiten. Sie führten keinerlei Kontrollexperimente durch. Die Durchführung der Kontrollexperimente hätte Autoren und Menschheit vor folgenreichen Fehlannahmen geschützt. Die Fehlannahmen wurden zur Grundlage des Glaubens an die Existenz aller krankmachenden Viren. Der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. Dr. Podbielski hat aufgrund der Nachfrage des erkennenden Gerichts auf Seite 7 des Protokolls ausdrücklich bestätigt, dass die Autoren keinerlei Kontrollexperimente durchführten.

Quelle: Siehe Seite 7, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.

Das OLG Stuttgart hob am 16.2.2016 das Fehlurteil der ersten Instanz auf, wies die Klage zurück und bezog sich dabei auf die zentrale Aussage von Prof. Podbielski zu den sechs Publikationen. Der Kläger versuchte mit einer Beschwerde am BGH das Urteil des OLG zu Fall zu bringen. Als Begründung brachte er seine subjektive aber faktisch falsche Wahrnehmung des Verfahrensablaufes in Stuttgart vor und die Behauptung, dass unsere Benennung von Fakten zu Masern eine Gefährdung der Volksgesundheit darstellt. Die Behauptungen des Klägers wurden vom BGH mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Damit hat der BGH das Urteil vom OLG Stuttgart vom 16.2.2016 bestätigt.

Schlussfolgerungen

Die sechs im Prozess vorgelegten Publikationen sind die maßgeblichen Publikationen zum „Masern-Virus.“ Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, hat das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozess Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zum Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden die wissenschaftliche und damit die rechtliche Rechtfertigung entzogen.

Durch Anfragen, welche das Masern-Virus-Preisausschreiben auslöste, hat die Leiterin des Nationalen Referenz-Instituts für Masern am Robert Koch-Institut (RKI), Prof. Dr. Annette Mankertz, eine wichtige Tatsache eingestanden. Dieses Eingeständnis kann die erhöhte Impfschadensrate speziell der Masern-Impfung erklären und warum und wie besonders diese Impfung vermehrt Autismus auslöst.

Prof. Mankertz hat eingestanden, dass das „Masern-Virus“ typisch zelleigene Bestandteile (Ribosomen, die Eiweiß-Fabriken der Zellen) enthält.

Quelle: E-Mail RKI

Da die Masern-Impfung aus „ganzen Masern-Viren“ besteht, enthält dieser Impfstoff zelleigene Strukturen. Dies erklärt, warum die Masern-Impfung häufigere und stärkere Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst als andere Impfungen. Der Gutachter Prof. Podbielski führte vor Gericht aus, dass mit der Behauptung des RKI zu Ribosomen in den Masern-Viren die Existenz-Behauptungen eines Masern-Virus widerlegt sind

Auf Seite 9 des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg, heißt es 

Quelle: Siehe Seite 9, oben, des  Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.

Im Verfahren wurde ebenso aktenkundig, dass die höchste deutsche wissenschaftliche Autorität, das RKI entgegen seinem gesetzlichen Auftrag in § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) es unterlassen hat, Untersuchungen zum behaupteten Masern-Virus zu erstellen und zu veröffentlichen. Das RKI behauptet, dass es interne Untersuchungen zum Masern-Virus getätigt hat, weigert sich aber, die Ergebnisse auszuhändigen oder zu veröffentlichen.


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Weiteres Quellenverzeichnis:

[1] Teil 1: Schriftlich bestätigt – Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

Teil 2: Schriftlich bestätigt – TEIL 2 – Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

Teil 3: Schriftlich bestätigt – TEIL 3 – Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

Teil 3 Ergänzung: Die Australischen Virologen erklärten uns, warum sie keine Kontrollexperimente durchführten

Teil 4: Schriftlich bestätigt – TEIL 4 – Es bleibt dabei: Forscher können keinen Nachweis für ein krankmachendes Virus erbringen | [Telegraph]

–> Weiterer Schriftverkehr wird in der nächsten Zeit folgen

[2] DFG: Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis Safeguarding Good Scientific Practice | [Archiviert]

DFG – Gute wissenschaftliche Praxis Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

[3] Machtwerk – Einstieg in die Widerlegung der Virusbehauptung | [Telegraph]

Abschnitt: Wichtige Anmerkungen zu der wissenschaftlichen Publikation von John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles

[4] Kontrollexperiment Phase 1 – Mehrere Labore bestätigen die Widerlegung der Virologie durch den cytopathischen Effekt | [Telegraph]

[5] Preisausschreiben: Wetten, dass es das behauptete Masern-Virus nicht gibt!

Ergänzend empfehlen wir dazu die chronologische Aufarbeitung von uns zum Gerichtsprozess, mit allen Quellen.

Artikel: Gerichtsdokumente bestätigen: Kein wissenschaftlicher Nachweis für die Existenz des Masernvirus

[6] Complete Genome Sequence of a Wild-Type Measles Virus Isolated during the Spring 2013 Epidemic in Germany – PMC (nih.gov)

[7] 🎥 Video: Der cytopathische Effekt – Mehrere Labore bestätigen erneut: Dieser Effekt ist nicht virenspezifisch

[8] Horikami, S.M. & Moyer, S.A. (1995) Structure, transcription, and replication of mesles virus. In: V. ter Meulen & M.A. Billeter (Eds) Measles Virus. Current Topics in Microbiology and Immunology 191 (pp. 35-50). Springer: New York, Heidelberg.


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