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Corona_Fakten & Samuel Eckert widerlegen Correctiv zum Masernprozess

Original von CoronaFakten – Raphael H.

In meinem Artikel „Gerichtsprotokolle bestätigen: Kein wissenschaftlicher Nachweis für die Existenz des Masernvirus“ habe ich bereits aufzeigen können, dass die vorgelegten Publikationen keinen Nachweis für das Masernvirus erbringen konnten und die nötigen Kontrollexperimente, welche in Deutschland seit 1998 durch die DFG für die Wissenschaft verpflichtend sind, nicht vorweisen konnten. Leider korrigieren die selbsternannten „Faktenchecker“ von Correctiv und Konsorten ihre falschen Darstellungen der Sachlage zum Masernprozess nicht. In gemeinsamer Zusammenarbeit haben wir, Samuel Eckert [Video] und ich [Corona_Fakten], den Correctiv Artikel analysiert und widerlegt. Der Masernvirus Prozess spielt eine wesentliche Schlüsselrolle, mit der die Fehlentwicklung der Infektionstheorie aufgezeigt werden kann. Die Infektionstheorie ist bereits durch neue Modelle widerlegt und die Erkenntnisse dazu werden durch die nächsten Artikel dargelegt. Lassen Sie uns loslegen!


 

Correctiv: „Vor Jahren schrieb ein Impfgegner eine hohe Belohnung aus für den, der ihm die Existenz des Masern-Virus beweise. Als ein junger Arzt dies tat, zahlte er nicht.“

Corona_Fakten:

Der damalige Jungarzt Dr. David Bardens legte sechs Publikationen vor, von denen er dachte, diese würden das Masernvirus beweisen, dass Dr. Bardens diese sechs von ihm selbst vorgelegten Publikationen nicht gelesen hat, verschweigt der Correctiv Artikel. Dr. Bardens sagte in seinem Interview mit Hans Tolzin wortwörtlich aus, dass er es nicht für notwendig hält, das Masernvirus erneut zu überprüfen [YouTube 2:40] | [Backup Telegram], da es für ihn persönlich nicht sinnvoll wäre. Durch die Nobelpreis- Vergabe von 2013 gab es allerdings genügend Gründe, um am Masernvirus zu zweifeln. Damit unterdrückte er die gesetzlichen Vorgaben durch die deutsche Forschungsgesellschaft (DFG), welche besagen, dass durch neue Erkenntnisse und neue Methoden die alten Ergebnisse erneut überprüft werden müssen. Dass diese 6 Publikationen nicht das Masernvirus beweisen, dazu kommen wir noch.


 

Correctiv: „Die Geschichte, die in Gerichtsdokumenten nachzulesen ist, geht so: Ein Biologe und Impfgegner namens Stefan Lanka schrieb 2011 eine Belohnung von 100.000 Euro für denjenigen aus, der ihm mittels einer „wissenschaftlichen Publikation“ die Existenz und Größe des Masern-Virus beweisen könne. Lanka ist unter anderem der Autor eines Buches mit dem Titel „Der Masern-Betrug“.. Ein junger Arzt, David Bardens, schickte Lanka daraufhin sechs Studien zu – doch der zahlte nicht.“

Corona_Fakten: Dieser Absatz ist grob betrachtet richtig, sofern man mal vom Kampfbegriff wie „Impfgegner“ absieht. Dr. Stefan Lanka zahlte aus gutem Grund nicht!


 

Correctiv: „Daraufhin verklagte Bardens Lanka. Im März 2015 urteilte das Landgericht Ravensburg, Lanka müsse die 100.000 Euro zahlen, inklusive Zinsen. Das Gericht hielt die Existenz des Masern-Virus für belegt. Für das Urteil wurde ein Sachverständigengutachten angefertigt, das „im Ergebnis zum Schluss kam, dass zwar nicht ein Artikel für sich genommen für die Beweisführung ausreiche, dass aber die – hinreichend durch adäquate und wissenschaftlich korrekt durchgeführte Experimente belegten – Aussagen der sechs eingereichten Publikationen in ihrer Kombination sowohl die Existenz des Masern-Virus belegten als auch seine spezifische Infektiosität sowie seinen ungefähren Durchmesser zeigten.“ 

Corona_Fakten:

Das Landgericht Ravensburg fällte ein Stuhlurteil, was in dieser Situation ziemlich ungewöhnlich ist.

Das Gericht hielt die Existenz des Masern-Virus für belegt….
Das Landgericht Ravensburg 1. Instanz hatte ein Fehlurteil gefällt. Der gerichtlich bestellte Gutachter, Prof. Podbielski, behauptet in seiner „ergänzenden Stellungnahme“ vom 3.3.2015, auf Seite 3, unter Punkt 6 zu den sechs Publikationen zum Masernvirus Prozess:

„Die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Masernvirus sind in den Fachartikeln enthalten.“

Das Gericht hat diese Aussage unter Ziffer 116 in die schriftliche Urteilsbegründung übernommen.

Diese Aussage ist eine nachgewiesene Falschaussage mit weitreichenden Folgen.
Der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Podbielski widerlegt sich im Kreuzfeuer der Fragen selbst!

Am 12.3.2015 (Nur neun Tage später) gab er [Gutachter, Prof. Podbielski] im Kreuzfeuer der Fragen der Beisitzerin und Berichterstatterin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg zu:

„Ich kann jetzt nicht sagen, ob es einen Artikel gibt, der umfassend die gleichen Dinge darstellt wie die erwähnten Originalartikel (Seite 7), ohne deren methodische Schwächen aufzuweisen, also beispielsweise mit den in der Tat zu vermissenden Negativkontrollen.

Weiter sagte Prof. Podbielski auf Seite 8 des Protokolls folgende vernichtende Aussagen für die Existenz-Behauptung des Masernvirus:

Nachfassen von Assessor Schneider: „ob jenseits von Herausgabevorgaben dann vielleicht Bücher oder Dissertationen entsprechender Art existieren?“

Antwortet Prof. Podbielski:
„Dissertationen sind schwer einzusehen. Eine Originalmonografie, welche erstmals eigene Untersuchungen darstellt, in der gefragten Art wäre mir nicht bekannt.“

Frage von Assessor Schreiner: ob die vorher festgehaltene Äußerung des Sachverständigen über Publikationen, die im Übersichtsartikel aus 1995 erwähnt seien, nicht bedeute, dass es eben sehr wohl Publikationen gebe, welche alle vier Henle-Koch’schen Postulate erfüllen?“

Antwortet Prof. Podbielski:
… Eine einzelne Arbeit, welche für sich genommen alle vier Postulate erfüllen würde, ist mir wirklich nicht bekannt.“

Die Behauptung durch Correctiv „als auch seine spezifische Infektiosität wäre bewiesen“ ist nicht nur falsch und durch Aussagen von John F. Enders und Peebles innerhalb ihrer eigenen Publikation widerlegt, da sie selbst von einer „Spekulation“ sprechen, sondern durch die eingebrachten Gutachten (fünf Gutachten,siehe Ende des Artikels) durch Dr. Stefan Lanka innerhalb des Gerichtsprozesses selbst.

Das Gutachten über den Zytopathischen Effekt widerlegt die behauptete spezifische Infektiosität des Masernvirus.
Zytopathischer Effekt in Affennierenzellen ist nicht maservirusspezifisch – Autor: Laborleiter eines unabhängigen Labors in Deutschland

Ergebnis des Labors:
Es konnte in Abhängigkeit der zugesetzten, nicht-viralen und nicht-infektiösen Substanzen, zu verschiedenen Zeitpunkten Änderungen der Zellmorphologie beobachtet werden, die seit 1954 mit der „Isolation“ des „Masern-Virus“ gleichgesetzt wird. Besonders nach Zugabe von hohen Konzentrationen an Penicillin/Streptomycin (20%) bzw. Kultivierung unter Mangelbedingungen (1% FCS) konnten Veränderungen der Zellmorphologie festgestellt werden, die der durch das Masernvirus beschriebenen Synzytienbildung mikroskopisch identisch war (Tabelle 1: Verwendete Chemikalien, Lösungen und Zellkulturmedien).
Die Untersuchungen haben klar gezeigt, dass eine Synzytienbildung nicht spezifisch für eine Maserninfektion ist. Somit wurden die in Vergessenheit geratenen Beobachtungen, sowohl von Enders&Peebles als auch von Bech&von Magnus bestätigt und die Annahme widerlegt, dass Enders&Peebles und Nachfolger mit dieser Technik die Existenz eines Virus nachgewiesen hätten.

Weitere Informationen und Versuchsaufbau finden Sie in
Quelle: Wissenschaftsplus Magazin 2017 4. Ausgabe

„Die Gewebe und Zellen, die für den „Nachweis und die Vermehrung“ der „Viren“ verwendet werden, werden vor dem Akt der vermeintlichen „Infektion“ auf sehr spezielle Art und Weise vorbehandelt. Ihnen werden 80% der Nährstoffe entzogen, damit sie hungrig werden und die Viren aufnehmen. Sie werden mit Antibiotika behandelt, um auszuschließen, dass Bakterien, die immer und überall in allen Geweben und Seren enthalten sind, das zu erwartende Absterben der Zellen verursachen. Erst ab dem Jahr 1972 erkannte die Biochemie, dass die verwendeten Antibiotika Zellen eigenständig schädigen und töten, ohne dass dies von Virologen wahrgenommen und berücksichtigt wurde. Es sind genau die Faktoren „Verhungern“ und „Vergiftung“, die zum sichtbaren Absterben der Zellen führen, was als Anwesenheit, Isolation, Wirkung und Vermehrung der nur vermuteten Viren fehlgedeutet wurde und wird.“

 

Wichtige Anmerkungen zu der wissenschaftlichen Publikation von John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles

Der Nobelpreisträger John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles veröffentlichten einen Bericht über ihre Arbeit im Juni 1954 in der Zeitschrift „Proceedings of the Society of Experimental Biology and Medicine“ Nr. 86(2), Seite 277–286, einen Bericht über ihre Arbeit mit dem vermeintlichen Masern-Virus mit dem Titel „Vermehrung eines zytopathischen Agens aus Masern-Patienten in Gewebskulturen“ („Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles“). Sie taten dabei exakt das Gleiche, wofür Enders im selben Jahr den Nobelpreis für Medizin erhielt: Zellen im Reagenzglas zu töten, um zu behaupten, dass das Sterben der Zellen im Reagenzglas durch das behauptete Polio-Virus verursacht sei.

Wie auf Seite 278 dieser Publikation unten links beschrieben ist, benutzten die Autoren unter anderem das Antibiotikum Streptomycin, um die Rachenabstriche von Masern-Patienten zu „sterilisieren“, bevor die Zellen im Reagenzglas mit den darin vermuteten, vermeintlichen Masern-Viren „infiziert“ werden. Heute ist bekannt, dass Streptomycin Zellen schädigt und tötet, indem es die lebensnotwendigen Bakterien in den Zellen abtötet, die Mitochondrien, die u.a. den Sauerstoff verstoffwechseln. Was aber bis heute und im Masernvirus Prozess durch den Gutachter und das Gericht unterdrückt wird, ist die in dieser Publikation dokumentierte Tatsache, dass regelmäßig Zellen im Reagenzglas auf exakt die gleiche Art und Weise sterben, auch wenn gar nichts mit ihnen getan wird.

Dies widerlegt die Behauptung, dass die Art und Weise des Sterbens der Zellen im Reagenzglas, was als ein spezifischer „cytopathischer Effekt“ (zellzerstörender Effekt) (siehe Laborergebnisse Gutachten Nr. 3) des angeblichen Masern-Virus ausgegeben wird, sei, aber in Wirklichkeit ein ganz normales Sterben von Zellen im Reagenzglas unter diesen Bedingungen ist.

Obwohl die Autoren dieser Studie mehrfach darauf hinweisen (auf Seite 283, linke Spalte in der Mitte und auf Seite 285, rechte Spalte gleich dreimal), dass das Sterben der Zellen auch durch unbekannte Faktoren und unbekannte Viren verursacht wird, behaupteten die Autoren zwei Jahre später, dass ihre Arbeit aus dem Jahr 1954 grundlegend für die Herstellung aller zukünftiger Masern-Impfstoffe sei. Trotz dieser Schwächen und Widerlegungen wird diese Studie von allen Masern-Virus-Anhängern als die fundamentale Studie bezeichnet, mit der die Isolation und Vermehrung des Masern-Virus gelungen sei. Die Lektüre dieser Publikation lohnt sich auch noch aus einem anderen Grund: Die Autoren geben auf Seite 286 oben rechts zu, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass ihre Beobachtungen im Reagenzglas irgendetwas mit den Veränderungen im Menschen zu tun haben, die als Masern definiert sind. Dabei ist es bis heute geblieben.

Quelle: „Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles“

Zusammenfassung:

  1. Der Gutachter Prof. Podbielski konnte keine Publikation nennen, welche die methodischen Schwächen nicht enthalte.
  2. Der Gutachter Prof. Podbielski konnte keine Publikation nennen, die die Koch’schen Postulate erfüllen.
  3. Der Beweis der „spezifischen Infektiosität“ wurde durch das Gutachten Lankas widerlegt und wäre den Autoren zum damaligen Zeitpunkt sofort aufgefallen, sofern diese die notwendigen Kontrollexperimente durchgeführt hätten.
  4. Damit sind alle Aussagen des Absatzes des Correctiv-Artikels widerlegt.

 

Correctiv: Stefan Lanka ging jedoch gegen dieses Urteil in Berufung und gewann im Februar 2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Bardens Klage wurde abgewiesen, er sollte als Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Fall sorgte auch in den Medien für Aufsehen.

Corona_Fakten:

Correctiv unterschlägt, dass die Entscheidung der 1. Instanz durch das Landgericht Ravensburg ein Skandal ist. Dr. Stefan Lanka wurde in der ersten Instanz durch das Landgericht Ravensburg ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten, indem die Beweisaufnahme und Beantragung von Gegengutachten durch das überraschende Stuhlurteil abgewürgt worden ist und eine wesentliche Aussage des Gerichtsgutachters, die zu Protokoll gegeben, diktiert, vorgespielt und von beiden Parteien genehmigt worden ist, im schriftlichen Protokoll drastisch umformuliert worden ist, nämlich die Aussage, daß in der „M…Biologie“ – er wollte wohl zuerst Medizin sagen – die Regeln der Wissenschaft nicht angewendet werden könnten!

Das Gericht akzeptiert aus diesem Grund die zu Protokoll gegebene Außerkraftsetzung der Wissenschaftlichkeit und der verbindlichen und verpflichtenden Regeln wissenschaftlichen Arbeitens durch den Gutachter, der zu Protokoll gab, dass die strengen Regeln der Wissenschaft in der Biologie nicht gelten würden. (Anm. von mir: Was geht hier eigentlich ab!)

Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte drei Monate Zeit die sechs Publikationen dahingehend zu überprüfen, ob diese die Bedingungen der Wette erfüllen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass in einer Gesamtschau aller 6 Publikationen, zu denen eine Übersichtsarbeit von mehreren tausend Arbeiten gehörte, der Beweis für die Existenz des Masernvirus zu entnehmen sei.

Dank der hervorragenden Sachkenntnis und der gezielten Fragen einer beisitzenden Richterin traten erhebliche Schwächen des Gutachtens zu Tage, die insbesondere im Protokoll der Befragung auf den Seiten 5-8 dokumentiert sind. So musste der Gutachter einräumen, dass ihm keine Publikation bekannt ist, die alle geforderten Kochschen Postulate erfüllt.. Mittels Überdehnung von Recht und Gesetz und Ignorierens aller schriftlich vorgebrachten Tatsachen, fällte Richter Schneider am 12.3.2015, im ersten Teil der mündlichen Verhandlung, noch vor Verabschiedung des Gutachters und vor den gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Schritten eines Zivilverfahrens, ein sog. Stuhlurteil. Stuhlurteile sind Urteile ohne die ansonsten vorgegebene notwendige Bedenkzeit des Gerichts und der Parteien. Stuhlurteile dürfen im Zivilrecht nur bei sehr einfachen und eindeutigen Sachverhalten gefällt werden.

Obwohl Dr. Stefan Lanka die Tatsache der fehlenden Kontrollversuche und die protokollierte Widerlegung des Gutachters durch sich selbst in der Berufung dargestellt und bewiesen hatte, unterdrückte das Berufungsgericht (OVG) diese Tatsache. Das Landgericht Ravensburg hatte Dr. Stefan Lanka verurteilt, indem es diese protokollierte Tatsachenbenennung des Fehlens aller Kontrollversuche bei Fällung des Stuhlurteils und in der schriftlichen Urteilsbegründung unterdrückte. Oder fällte Richter Matthias Schneider vom LG Ravensburg – unter Auslassung der gesetzlich vorgeschriebenen Schritte eines Verfahrens – das Stuhlurteil, weil durch die klaren Fragen seiner Beisitzerin Dr. Anna-Maria Brutscher sich der Gutachter, Prof. Podbielski, selbst widerlegte? Ergänzend muss erwähnt werden, dass Dr. Stefan Lanka nur vor das Oberlandesgericht Stuttgart ziehen durfte, wenn er über 115.000 Euro Sicherheitsleistung einzahlte. Diese Summe aufbringen zu müssen war eine weitere Schikane gegen Lanka. Wir können im Nachhinein froh sein, dass er dieses Geld auftreiben konnte, um dann am Ende als Sieger hervorzugehen.


 

Correctiv: Bardens erfüllte nicht die formalen Kriterien der Ausschreibung

Der Grund für dieses Urteil ist jedoch nicht, dass das Oberlandesgericht der Ansicht wäre, es gebe das Masern-Virus nicht. Es widerspricht in diesem Punkt dem Landgericht Ravensburg nicht: „Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis für die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten […], ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.“ 

Das Kriterium, das Bardens dem Gericht zufolge nicht erfüllt hatte: Er hätte nicht sechs, sondern nur eine einzige „wissenschaftliche Publikation im Sinne einer Originalarbeit“ einreichen dürfen. Außerdem hätte diese Publikation laut Lanka vom Robert-Koch-Institut sein müssen. Laut einem
 Artikel der Deutschen Apotheker-Zeitung sagte der Richter, die Entscheidung sei eine rein juristische, bezogen auf den Wortlaut der Ausschreibung.

Corona_Fakten:

Diese Aussage „[…], ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.“  steht tatsächlich so unter der Randziffer 104 im Urteil . Allerdings muss man sich die Frage stellen, wieso, wenn doch der Gutachter selbst derjenige war, der sich selbst widerlegte und am 12.03.2015 zugeben musste, dass keine der vorgelegten Publikationen die notwendigen Kontrollexperimente vorweisen kann und er [Prof. Podbielski] keine Studie nennen kann, die diese methodischen Schwächen nicht aufweist. Er bestätigte ebenfalls, dass er keine Studie kennt, die alle Koch’schen Postulate beinhalten. Wie also kommt das Oberlandesgericht Stuttgart zu der Behauptung, dass es nicht zu beanstanden wäre?

Das OLG Stuttgart unterdrückt in seinem Urteil vom 16.2.2016 die am 12.3.2015 gerichtlich protokollierte Tatsache der Widerlegung des Gutachters durch sich selbst. Hiermit ist bewiesen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart das in der Berufung vorgetragene Fehlen jeglicher Kontrollversuche, die in der Berufung vorgetragenen Falschaussagen des gerichtlichen Gutachters und auch die am 12.3.2015 protokollierte Widerlegung des gerichtlichen Gutachters, Prof. Podbielski, durch sich selbst, unterdrückt, um den Gutachter zu schützen.

Auch ein weiteres Gutachten, welches dem Gericht vorgelegen hat, Gutachten Nr. 1, in dem Prof. Dr. Dr. Harald Walach„Was ist eine „wissenschaftliche Tatsache“?“ Ein kleines Fallbeispiel: Der „Masernprozess“: aufzeigt, dass keine der sechs Publikationen den wissenschaftlichen Nachweis für ein Masernvirus darstellt. Er kommt in seinem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass weder eine in sich, noch alle sechs in ihrer Gesamtschau ein Masernvirus nachweisen können.

Die ewige Behauptung, Dr. Stefan Lanka habe den Masernvirus Prozess aus rein formaljuristischen Gründen (Formfehler seitens Dr. Bardens) gewonnen, ist schlicht und ergreifend ein offenbar gewolltes Mißverständnis.
Rein rechtlich ist die Aussage, Lanka hätte dank eines Formfehlers gewonnen, nicht haltbar.

Ein Formfehler, also das formelle Recht betreffend, kann wenn überhaupt nur die Klage des Jungarzt Bardens betreffen und hätte bereits in der ersten Instanz vor dem LG Ravensburg zu einer Klageabweisung und damit zu einem Erfolg für Dr. Stefan Lanka führen müssen. Vor dem LG Ravensburg war Dr. Lanka im ersten Rechtszug unterlegen und konnte erst vor dem OLG Stuttgart seine Position in Form von Stellungnahmen verteidigen. Dies wurde ihm noch vor dem LG Ravensburg durch das sogenannte Stuhlurteil verwehrt.

Eine Bedingung des Preisausschreibens war das RKI, dort war folgendes klar formuliert:
„In Deutschland hat die Bundesregierung Frau Dr. Mankertz beauftragt, im Rahmen des Gesetzes, also des Grundgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), eigenständig Forschung zu den Ursachen von Masern zu betreiben. Da sie selbst die Zucht von Masern-Viren behauptet, muss ihr der Durchmesser des Masern-Virus bekannt sein. An sie muss die Frage nach dem Durchmesser des Masern-Virus gestellt werden, da sie für das Masern-Virus verantwortlich ist“

Es stand ebenfalls in dem 3-seitigem Preisausschreiben, dass, wenn Frau Mankertz nicht antworten sollte, man sich an ihren Vorgesetzten wenden soll. Damit ist rechtlich klar, dass eine Publikation des RKI gefordert wird. Das Landgericht Ravensburg hätte also bereits von Anfang an aus formellen Gründen die Klage des Klägers Dr. David Bardens abweisen müssen! Die Behauptung, Lanka hätte nach fünf Jahren wegen eines Formfehlers gewonnen, ist so haarsträubend, dass es hätte jedem sofort auffallen müssen. Was man dazu wissen muss, ist, dass das RKI seit 2001 dazu verpflichtet ist, alle Publikationen zu veröffentlichen. Seit 1998 sind die Regeln für wissenschaftliches Arbeiten durch die DFG verbindlich kodifiziert und von allen Universitäts-Rektoren unterschrieben. Das RKI hat sich an diese Regeln zu halten. Das RKI handelt dementsprechend gesetzeswidrig.


 

Correctiv: Bundesgerichtshof hielt sich aus dem Streit heraus
Das Oberlandesgericht ließ im weiteren Verlauf eine Revision nicht zu, weshalb Bardens Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegte. Diese wurde jedoch am 1. Dezember 2016 abgewiesen, wie Pressesprecherin Dietlind Weinland CORRECTIV bestätigte. Diese Entscheidung sei eine reine Formsache gewesen, der Bundesgerichtshof verfahre so mit den allermeisten Beschwerden. Die Ablehnung laute immer gleich: Die Beschwerde werde zurückgewiesen „weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung“ habe, und: „Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.“ Der Bundesgerichtshof hat also dem Urteil des Oberlandesgerichtes nichts hinzugefügt und kein eigenes Urteil gefällt.

Corona_Fakten:

Dem Absatz von Correctiv ist kaum etwas hinzuzufügen. Dass der Bundesgerichtshof aus dem Streit heraus hält, ist aus den Beweisen nur logisch, sonst würde dieser Fall noch mehr Aufmerksamkeit bekommen, es würden noch mehr Menschen sehen, welche unfassbaren Fakten durch den Prozess ans Tageslicht gekommen sind. Dadurch, dass ein formeller Fehler nicht die Ursache des Erfolgs Lankas sein kann und auch kein Beweis für das Masernvirus vorgebracht werden konnte, weder in einer, noch in sechs Publikationen, stimmt der BGH damit Lanka indirekt zu. Es spricht Bände!


 

Correctiv: Damit hat Stefan Lanka zwar vor Gericht gewonnen, die Klage gegen ihn wurde abgelehnt. Keines der beteiligten Gerichte hat ihm jedoch in der Sache Recht gegeben, dass es kein Masern-Virus gebe. 
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte Stefan Lanka nie vor, sich von der Existenz des Virus überzeugen zu lassen. Im Urteil von 2016 steht dazu wörtlich: „Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgeführten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine – ohnehin als unumstößlich dargestellte – Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.“

Corona_Fakten:

Die Aussage Correctivs, dass „Keines der beteiligten Gerichte hat ihm jedoch in der Sache Recht gegeben, dass es kein Masern-Virus gebe“ ist anhand der Beweislast durch die gerichtlichen Protokolle und eingebrachten Gutachten durch Dr. Stefan Lanka nicht haltbar. Ich werde jetzt einige weitere Dinge benennen, die dem Gericht bekannt waren, aber aus unerklärlichen Gründen nicht berücksichtigt, unterdrückt und ebenfalls schlichtweg ignoriert wurden!

 

Hunderte von Empfängern des Newsletters vom 24.11.2011 haben das RKI angeschrieben und die für die öffentlichen Existenz-Behauptung des sog. Masern-Virus verantwortliche Frau PD Dr. Annette Mankertz nach wissenschaftlichen Beweisen für die Existenz des Masern-Virus und dessen behaupteten Durchmesser angefragt.

Hundertfach unterließ es Frau Dr. Mankertz, den Souverän, den Bürger, über das Masern-Virus zu informieren. Es antwortete immer nur eine Journalistin, die behauptete, dass das RKI nur hausinterne, unveröffentlichte Studien zum Masern-Virus erstellt hat. Das RKI verweigerte die Herausgabe auch dieser behaupteten Studien.

Zusammenfassung davon finden Sie hier.


 

Aussage RKI: „Masernviren zeigen wie andere Paramyxoviren keine präzise Größe, keinen präzisen Durchmesser: sie messen von 120 – 400 nm im Durchmesser und enthalten dann oftmals auch Ribosomen in ihrem Inneren.“

Quelle: E-Mail RKI

Was bedeutet das!
„Ribosomen“ sind die zelleigenen Fabriken, mit denen der Mensch, die Tiere und Pflanzen ihre Eiweiße herstellen. Da das „Masern-Virus“ dadurch definiert ist, dass es keine „Ribosomen“ enthält, sind durch dieses Eingeständnis des RKIs alle Existenzbehauptungen zum Masern-Virus widerlegt!

Auf Seite neun des Protokolls können Sie folgendes lesen:

Auf Frage von Assessor Schreiner, „welches die Bestandteile des Masernvirus seien. insbesondere ob das Masernvirus Ribosomen beinhalte:“

Antwort Prof. Podbielski: Nein, das Masernvirus enthält keine Ribosomen. Die gängige Definition des Virus geht dahin, dass er über keine Ribosomen verfügt.“

Assessor Schreiner „spricht sodann die beklagtenseits behauptete Mitteilung aus dem Robert-Koch-Institut an. wonach im Masernvirus Ribosomen enthalten seien: auf seine Frage, ob eine solche Aussage nicht das ganze Konzept des Masernvirus gleichsam über den Haufen würfe:“

Antwort Prof. Podbielski: „Eine solche Mitteilung wäre in der Tat überaus erstaunlich, sie würde in der Fachwissenschaft allergrößte Aufmerksamkeit hervorrufen und könnte mit Aussicht auf große Wirkung publiziert werden. Das Konzept des Virus würde freilich dadurch nicht zwingend über den Haufen geworfen, das begriffliche Verständnis des Virus ist durchaus im Fluss.“

Wir sehen hier den Versuch, sich um Kopf und Kragen zu reden. Wenn also seit Jahrezehnten behautpet wird, das Masernvirus wäre eindeutig belegt und alle biochemischen Eigenschaften bekannt, wie kann es dann sein, dass die ganze Welt das Masernvirus und alle anderen Viren per Definition eben keine Ribosomen enthalten. Hier scheint einiges nicht geklärt zu sein. Die Frage, die sie sich stellen sollten: „Was ist in der Masernimpfung?“


 

Noch mehr:
Das RKI hat damit eingestanden, dass es statt mit „Masern-Viren“ mit ganz normalen Bestandteilen des Lebens und der Zellen arbeitet. Mehr noch, das RKI hat damit den Beweis dafür geliefert, warum speziell die Masern-Impfung, vor allen anderen Standardimpfungen, die höchste Rate an Impfschäden in Form von Allergien und Autoimmunreaktionen erzeugt.

Im weiteren Schriftverkehr in Sachen Masern-Virus-Beweisführung hat das RKI eingestanden, dass der Durchmesser des Masern-Virus nicht bestimmbar sei, weil die Teilchen, die als Virus angesehen werden, sehr unterschiedlich große Durchmesser hätten. Mittlerweile ist durch die Nobelpreis-Vergabe für Medizin am 10.12.2013 klar geworden, dass es ganz normale Bläschen des Zellkerns sind, mit denen die Zellen Export und Import betreiben, die offiziell bis bis heute als krankmachende Viren fehlgedeutet werden.

Interessant ist auch, dass die sechs Publikationen, welche im Masernvirus Prozess eingebracht wurden, von völlig unterschiedlichen Größen des Masernvirus sprechen.
Die Größen unterschieden sich von 100-150 nm bzw. 120-250 nm über 180-600 nm bis sogar zu Größen von 1000 nm. Diese Kenntnis macht das Ganze noch unglaubwürdiger.

 

In Ziffer 117 seines Urteils vom 16.2.2016 benennt das OLG Stuttgart die Widerlegung der gesamten Virologie durch den Gutachter. Der Gutachter wird zitiert: „Das begriffliche Verständnis des Virus sei nämlich durchaus im Fluss.

Zitat Lanka: „Wenn etwas im Fluss ist, ist es wissenschaftlich nicht definiert und darf in der Öffentlichkeit nicht als Tatsache behauptet werden. Ich habe schriftlich und in der öffentlichen Verhandlung am 16.2.2016 beantragt, dass, wenn etwas wissenschaftlich nicht definiert ist, es juristisch nicht definierbar ist und deswegen die Klage von Dr. Bardens abzuweisen ist. Das OLG ignorierte diesen Punkt, um die Beteiligten zu schützen.“

Weiter heißt es unter der Ziffer 117
„Allein die Anwesenheit von Ribosomen stehe daher der Existenz eines Virus nicht zwingend im Wege.“

Wir müssen uns hier folgendes sehr klar machen, die allgemein gültige Definition eines Virus auch des Masernvirus sagt aus, dass diese Viren eben KEINE! Ribosomen enthalten. Dies kann in etlicher Literatur nachgelesen werden. Selbst bei Wikipedia ist zu lesen (Stand 04.08.2020)
„Viren haben keinen eigenen Stoffwechsel, denn sie besitzen kein Zytoplasma, das ein Medium für Stoffwechselvorgänge darstellen könnte, und ihnen fehlen sowohl Ribosomen wie auch Mitochondrien.“

 

Dem Gericht der 1. Instanz lagen die Publikationen, welche laut Dr. Bardens den Beweis erbringen sollen nicht vor.

Unter der Randnotiz „Ziffer 30“ ist zu entnehmen, dass die 6 Publikation dem Gericht nicht vorlagen und dass der Gutachter aus den Publikationen falsche Inhalte wiedergegeben habe.

„Tatsächlich erfüllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel bereits nicht selbst geprüft. Diese wurden – unstreitig – erst im Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d. A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente vom Sachverständigen entnommen worden seien und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt und gedeutet sowie zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien. Schließlich sei daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert worden. So habe der Sachverständige die Publikation „H… und M…“ entweder nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung des Virus vorlägen.“…

 

Dass zur Beweisführung der behaupteten Existenz des Masern-Virus „die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig“ sind, lehnt das OLG Stuttgart ab!

Dass zur Beweisführung der behaupteten Existenz des Masern-Virus „die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig“ sind, lehnt das OLG Stuttgart aus juristischen, logischen und wissenschaftlichen Gründen entschieden und einstimmig, 3:0, ab. Das Konstrukt von Prof. Podbielski, aus sechs Nichtbeweisen einen wissenschaftlichen Beweis zu machen, dem das Landgericht Ravensburg folgte, lehnt das Berufungsgericht mit ausführlichen Begründungen in den Absätzen 82, 85 und 86 des schriftlichen Urteils ab.

Besonders hervorzuheben ist die Ziffer 82 des Gerichts, dort heißt es:
 „Für ein solches Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut (EINE!), sondern auch der Umstand, dass ein einziges Werk nicht nur seiner äußeren Form nach in sich abgeschlossen ist und dadurch den in sich gegliederten Stoff klar umgrenzt, sondern auch, dass kein Streit darüber entstehen kann, durch welche Textpassage welches von ggf. einer Vielzahl von Werken welcher Beweis geführt werden kann. Bei einer Vielzahl von Werken, durch die in ihrer Gesamtschau ein Beweis geführt werden soll, kann es deutlich schwieriger sein, ein jedes der Werke methodisch und inhaltlich auf eine vergleichbare und aussagekräftige Ebene zu führen. Dazuhin schränkt es den Aufwand der Prüfung erheblich ein, wenn dem Wortlaut entsprechend der Beweis in einem Werk geführt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass vom Beklagten, erkennbar auch für Dritte, nicht gewünscht sein kann, dass etwa 50, 100 oder 500 verschiedene Werke vorgelegt werden, aus denen dann einzelne Textpassagen oder Abschnitte wie ein Puzzle zusammengesetzt werden, um sodann über die Aussage im Gesamtkontext zu streiten.“

 

Ziffer 122: „Im Ergebnis hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, jedenfalls Erfolg, weil das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation“ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde. Demzufolge stehen dem Kläger auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.“

Dr. Stefan Lanka und sein Team haben weitere 5 Gutachten innerhalb des Prozesses eingebracht, die allesamt belegen, dass die 6 Publikationen keinen Nachweis für das Masernvirus darstellen können, weder einzeln, noch in der Gesamtschau. Wichtig dabei ist zu wissen, dass auch die erste Publikation im Masernvirus Prozess, die Publikation des Nobelpreisträgers, John Franklin Enders und seiner Kollegen aus dem Jahr 1954, keinen Beweis für die behauptete Existenz des vermuteten „Masern-Virus“ darstellt. Was dieses Faktum so bedeutend macht, ist zum einen, 1. dass diese Publikation die einzige und exklusive Grundlage aller anderen ca. 30.000 „wissenschaftlichen“ Publikationen zum Thema „Masern-Virus“, „Ansteckung“ von Masern und „Schutzimpfung“ gegen Masern ist. Alle Aussagen zum „Masern-Virus“, zur Übertragbarkeit von Masern und zur Masern-Impfung basieren exklusiv und nur auf dieser Publikation.

Ich werde folgend diese 5 Publikationen nennen, für weitere Details bitte ich Sie meinen Artikel „Gerichtsprotokolle bestätigen: Kein wissenschaftlicher Nachweis für die Existenz des Masernvirus“ zu lesen, dort wird im Detail auf die Gutachten eingegangen!

 

  1. Prof. Dr. Dr. Harald Walach – Was ist eine „wissenschaftliche Tatsache“? Ein kleines Fallbeispiel: Der „Masernprozess“:
  2. Nukleinsäuresequenz des „Masernvirus“ Das Resultat genetischer Untersuchungen: Es gibt keine „krankmachenden Viren“
  3. Zytopathischer Effekt in Affennierenzellen ist nicht maservirusspezifisch – Autor: Laborleiter eines unabhängigen Labors in Deutschland
    Ergebnis des Labors:
  4. Gutachten eines unabhängigen Fach-Professors mit Kompetenz auf dem Gebiet der Virologie und Mikrobiologie.
  5. Dr. med. Johann Loibner aus Graz ist einer der Gutachter, dessen Stellungnahme Grundlage für den Gewinn des Masernvirus Prozess ist.
    Die notwendige Entflechtung der Virusbegriffe von Dr. med. Johann Loibner.

 

Schlussfolgerungen:

Die sechs im Prozess vorgelegten Publikationen sind die maßgeblichen Publikationen zum „Masern-Virus.“ Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masernvirus Prozess und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.

Durch Anfragen, die das Masern-Virus-Preisausschreiben auslöste, hat die Leiterin des Nationalen Referenz-Instituts für Masern am Robert Koch-Institut (RKI), Prof. Dr. Annette Mankertz, eine wichtige Tatsache eingestanden. Dieses Eingeständnis kann die erhöhte Impfschadensrate speziell der Masern-Impfung erklären und warum und wie besonders diese Impfung vermehrt Autismus auslöst. [1]

Frau Prof. Mankertz hat eingestanden, dass das „Masern-Virus“ typisch zelleigene Bestandteile (Ribosomen, die Eiweiß-Fabriken der Zellen) enthält. Da die Masern-Impfung aus „ganzen Masern-Viren“ besteht, enthält dieser Impfstoff zelleigene Strukturen. Dies erklärt, warum die Masern-Impfung häufigere und stärkere Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst als andere Impfungen. Der Gerichtsgutachter Prof. Podbielski führte mehrfach aus, dass mit der Behauptung des RKI zu Ribosomen in den Masern-Viren, die Existenz-Behauptungen eines Masern-Virus widerlegt sind.

Im Verfahren wurde ebenso aktenkundig, dass die höchste deutsche wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektiologie, das RKI, entgegen seinem gesetzlichen Auftrag in § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) es unterlassen hat, Untersuchungen zum behaupteten Masern-Virus zu erstellen und zu veröffentlichen. Das RKI behauptet, dass es interne Untersuchungen zum Masern-Virus getätigt hat, weigert sich aber, die Ergebnisse auszuhändigen oder zu veröffentlichen.

Mit diesem Artikel und meinem vorherigem Artikel zum Masernvirus Prozess, geben wir euch die Möglichkeit, die falsche Darstellung der Medien und allen Kritikern zu korrigieren. Die Faktenlage ist hier eindeutig gegeben.

[1] Siehe Artikel in Wissenschafftplus 3/2016: Was ist Autismus, wie entsteht er, warum Impfungen – in erhöhtem Maße die Masern-Impfung – Autismus auslösen und wie man den Autismus in den Griff bringen und sogar heilen kann.

Ergänzende Literatur zum Masernvirus Prozess

  1. Gerichtsprotokolle bestätigen: Kein wissenschaftlicher Nachweis für die Existenz des Masernvirus
  2. Stefan Lanka – Go Virus Go Der Bundesgerichtshof lässt den Glauben an die Viren untergehen (Wissenschaftplus)
  3. Alle Dokumente zum Masernprozess
  4. Wetten, dass es das behauptete Masern-Virus nicht gibt!
  5. Dr. Lanka: Viren entwirren – Medizin entwickeln Der Masern-Virus Prozess, Teil 1 [Telegram Backup]
  6. Dr. Lanka: Viren entwirren – Medizin entwickeln Der Masern-Virus Prozess, Teil 2 [Telegram backup]
  7. Dr. Lanka: Viren entwirren – Medizin entwickeln Der Masern-Virus Prozess, Teil 3 [Telegram Backup]

Riesen Dank an Samuel Eckert für die Zusammenarbeit für die Produktion des Videos zum Artikel!

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